Fort- und Weiterbildungen kosten Geld. Auch beim Besuch von Meisterkursen entstehen hohe Kosten. „Wer nicht das Glück hat, dass der Arbeitgeber die Gebühren für den Meisterkurs und die Meisterprüfungen übernimmt, sollte bei der Einkommensteuererklärung diese Kosten geltend machen“, empfiehlt Alexander Dirks, Leiter des Geschäftsbereichs III – Meisterprüfung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.

Neben den entstandenen Kosten für den Meisterkurs und das Meisterstück können die Gebühren für die Prüfungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen schlagen zu Buche. Handwerkerinnen und Handwerker, die den Meisterkurs in Teilzeit besuchen und nebenher weiterarbeiten, können für die Fahrten zur Fortbildungsstätte bei Benutzung des privaten Pkw für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent veranschlagen – oder aber die tatsächlichen Kosten übermitteln. „Es ist sinnvoll, ein Fahrtenbuch zu führen oder die Kosten für Fahrkarten genau aufzulisten, wenn man öffentliche Verkehrsmittel nutzt“, rät Alexander Dirks. „Sogar Fahrten zu Lerngruppen können nach demselben Prinzip in die Einkommenssteuererklärung einfließen.“

Sollten einzelne Kurstage die Dauer von acht Stunden überschreiten, kann für jeden Tag eine Verpflegungsmehraufwendung von 14 Euro als Werbungskosten abgezogen werden. Wer mehr als 24 Stunden von zu Hause weg ist, darf sogar 28 Euro geltend machen. Dieser Posten der Mehraufwendungen darf allerdings für maximal drei Monate aufgeführt werden, es sei denn, der Meisterkurs wird nicht an mehr als zwei Tagen in der Woche besucht. Dann können die Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte aufgesucht wird, abgezogen werden.

Wer Aufstiegs-BAföG erhält, muss sich keine Sorgen machen, dass der erhaltene Zuschuss mit in die Steuererklärung fließt. § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetz regelt, dass die Förderung in voller Höhe einkommensteuerfrei ist. Nach bestandener Meisterprüfung und dem Start der Tilgungsphase des Aufstiegs-BAföG können die anfallenden Zinszahlungen als Werbungskosten veranschlagt werden.

„In jedem Fall lohnt es sich, alle Kosten, die durch die Meisterausbildung und -prüfungen entstanden sind, gut zu dokumentieren und alle Belege zur Nachweispflicht aufzubewahren“, sagt Alexander Dirks. Er empfiehlt zudem, die Dienstleistung eines Steuerbüros oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch zu nehmen.

Informationen rund um die Meisterprüfung erteilt die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, Alexander Dirks, Telefon: 0621 18002-140 oder E-Mail: dirks@hwk-mannheim.de

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