Fort- und Weiterbildungen kosten Geld. Das weiß jeder, der einen Meisterkurs besucht hat. So gewinnbringend es ist, den Brief in Händen zu halten – vorab steht erst einmal eine Investition, auch finanzieller Art. Doch es gibt eine gute Nachricht: „Wer nicht das Glück hat, dass der Arbeitgeber die Gebühren für den Meisterkurs und die Meisterprüfungen übernimmt, sollte die Kosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen“, rät Alexander Dirks, Leiter des Geschäftsbereichs Meisterprüfung bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.

Die Kosten für die Meisterprüfung können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Abschluss und die damit verbundenen Prüfungskosten dazu dienen, die eigene berufliche Qualifikation zu verbessern. „Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Fortbildung in Voll- oder Teilzeit handelt“, sagt Alexander Dirks. Die Kosten können in beiden Fällen in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Neben den Kosten für den Meisterkurs und das Meisterprüfungsprojekt können auch die Gebühren für die Prüfungen als Werbungskosten einfließen. Darüber hinaus sollten die Fahrtkosten und die so genannten Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wer den Meisterkurs in Teilzeit besucht und nebenher weiterhin als Handwerker arbeitet, kann für die Fahrten zur Fortbildungsstätte bei Benutzung des privaten Autos für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Werbungskosten veranschlagen. Alternativ können dem Finanzamt auch die tatsächlichen Kosten übermittelt werden. „Sinnvoll ist es in diesem Fall, ein Fahrtenbuch zu führen, oder eine genaue Auflistung der Kosten für die Fahrkarten zu machen, falls öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden“, so der Experte von der Handwerkskammer. Auch Fahrten zu Lerngruppen können nach demselben Prinzip in die Einkommenssteuererklärung einfließen.

Sollten einzelne Kurstage die Dauer von acht Stunden überschreiten, kann für jeden Tag eine Verpflegungsmehraufwendung von 14 Euro als Werbungskosten abgezogen werden. „Überschreitet die Abwesenheit von zu Hause die Dauer von 24 Stunden, sind sogar 28 Euro möglich“, sagt Dirks. Dieser Posten der Mehraufwendungen dürfe allerdings für maximal drei Monate geltend gemacht werden. Ausnahme: Wird der Meisterkurs nicht an mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht, dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte aufgesucht wird, abgezogen werden.

„Wer im Übrigen Aufstiegs-BAföG erhält, muss sich keine Sorgen machen, dass der erhaltene Zuschuss mit in die Steuererklärung fließt“, sagt der Leiter des Geschäftsbereichs Meisterprüfung. Paragraph 3, Nr. 11 des Einkommenssteuergesetzes regele, dass die Förderung in voller Höhe einkommensteuerfrei sei. Nach bestandener Meisterprüfung und dem Start der Tilgungsphase des Aufstiegs-BAföGs können die anfallenden Zinszahlungen als Werbungskosten veranschlagt werden.

„In jedem Fall lohnt es sich, alle Kosten, die durch die Meisterausbildung und -prüfungen entstanden sind, gut zu dokumentieren und alle Belege zur Nachweispflicht aufzubewahren“, sagt Alexander Dirks. „Darüber hinaus ist es ratsam, die Dienstleistung eines Steuerbüros oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch zu nehmen.“

Informationen rund um die Meisterprüfung erteilt bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald Alexander Dirks, Telefon: 0621 18002-140 oder E-Mail: alexander.dirks@hwk-mannheim.de

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