Die Energieversorger können die Gas- und Fernwärmekosten nach zwei verschiedenen Modellen abrechnen: Beim kundenfreundlichen Stichtagsmodell wird der verminderte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf die komplette Jahresabrechnung 2022 angewendet, wenn die Jahresabrechnung auf einen Stichtag nach dem 30. September 2022 fällt. Beim sogenannten Zeitscheibenmodell wird dagegen die Entlastung nur ab Oktober 2022 weitergegeben.
„In dieser belastenden Preiskrise kommt es bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf jeden Euro an. Deshalb müssen die Energieversorger reagieren und die maximale Entlastung an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben. Zumal sich die Umsatzsteuerentlastung der Bundesregierung nicht an die Versorger richtet, sondern an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Jetzt müssen sie auch davon profitieren“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv.
„Gerade Mieterinnen und Mieter mit mittleren und niedrigen Einkommen sind durch die gestiegenen Energiepreise besonders stark betroffen. Die Energiekonzerne und Stadtwerke müssen die gesetzlichen Vorgaben zur Umsatzsteuersenkung jetzt auch umsetzen, alles andere wäre unsozial und vor dem Hintergrund bevorstehender massiver Preiserhöhungen bei vielen Mieterinnen und Mietern nicht vertretbar“, sagt Dr. Melanie Weber-Moritz, Bundesdirektorin des DMB.
„Die sozial orientierten Wohnungsunternehmen hoffen auf die Vernunft der Energieversorger. Die Anwendung des Stichtagsmodells führt zu einer zusätzlichen Entlastung der Mieterinnen und Mieter sowie aller anderen Endverbraucher und entspricht vom Volumen in etwa der Entlastung des Dezemberabschlags. Die Energieversorger müssen hier dringend einlenken“, sagt Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des GdW.
Weitere Informationen für Energieversorger zur Weitergabe der Umsatzsteuersenkung sind hier online abrufbar.
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