Mit einer Stimmenmehrheit von 517 zu 38 haben die Abgeordneten des Europäischen Parlaments am Donnerstag die Verordnung (EU) 2019/1937 zu Kryptowertemärkten angenommen. Die in Kurzform MiCA (Markets in Crypto Assets) genannte Verordnung stellt nichts weniger als die weltweit erste umfassende Regulierung für den Kryptosektor dar. Sie regelt – ab Juli in einem phasenweisen 18-monatigen Einführungszeitraum – die Tokenisierung von übertragbaren Werten oder Rechten und legt einheitliche Anforderungen an Transparenz und Offenlegung in Bezug auf die Emissionstätigkeit, den Betrieb, die Organisation und die Governance von Kryptowerte-Dienstleistern fest. Darüber hinaus sind Verbraucherschutzregeln und Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch in ihr verankert.

Die MiCA-Verordnung ist überdies auch ein wichtiger Schritt in Richtung eines fairen Wettbewerbs im Sinne des regulatorischen Grundsatzes „gleiche Aktivität, gleiches Risiko, gleiche Regeln“. Denn für Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen, welche als Finanzinstrumente gemäß der Finanzmarktrichtlinie MiFID1 gelten, sind bereits jetzt neben den Anforderungen aus der MiFID selbst die Prospektverordnung2, die Transparenzrichtlinie3, die Marktmissbrauchsverordnung4, die Leerverkaufsverordnung5, die Verordnung über Wertpapier-zentralverwahrer6 und die Settlement Finality Directive7 anwendbar.

Lange Zeit haben sich Gesetzgeber in vielen Jurisdiktionen weltweit nur sehr zögerlich dem Thema Regulierung des Kryptosektors genähert, was vor allem auf zwei Gründe zurückzuführen sein dürfte. Einerseits ist die Thematik nicht nur technologisch, sondern auch rechtlich komplex, da sich das Zusammenwirken mit bestehenden Rechtsnormen aus mehreren Disziplinen vielschichtig gestaltet. Andererseits wollte kein Wirtschaftsraum im Wettbewerb um die Ansiedlung von Unternehmen dieser hoffnungsvollen Branche durch das Verhängen allzu restriktiver Gesetze ins Hintertreffen geraten.

Mehr und mehr dürfte jedoch zum Konsens reifen, dass ein einheitlicher und verbindlicher Rechtsrahmen die Hauptzutat für eine wettbewerbsfähige Standortpolitik darstellt. Aus denselben Gründen ist die Gesetzesinitiative daher gleichermaßen bemerkens- als auch begrüßenswert. Denn der neue Rechtsrahmen ist nicht nur konsistent im Sinne bestehender Finanzmarktgesetze, sondern auch praxisorientiert – und immerhin ist der Urheber die ansonsten gern der Bürokratie und Behäbigkeit bezichtigte Europäischen Union. Dass die EU damit einen Wettbewerbsvorteil realisiert hat, wird in den kommenden Jahren auch daran erkennbar sein, dass sich andere Länder weltweit an dieser Verordnung orientieren werden.

1 Richtlinie 2014/65/EU

2 Verordnung (EU) 2017/1129

3 Richtlinie 2004/109/EG

4 Verordnung 596/2014, Market Abuse Regulation

5 Verordnung 236/2012

6 Verordnung (EU) No 909/2014

7 Richtlinie 98/26/EG

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