Egal, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewerblich oder als Liebhaberei geführt ist: Die Betreiber sollten die Flächen stets als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Grundsteuererklärung angeben. Das spart Steuern.

Das Bundesverfassungsgericht stufte die bisherige Einheitsbewertung als Grundlage für die Grundsteuer als verfassungswidrig ein. Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nun nach den neuen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuerreform erhoben. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht, also Liebhaberei-Betriebe, gehören unverändert zum landwirtschaftlichen Vermögen und werden der niedrigeren Grundsteuer A unterworfen.

Hintergrund

Der Gesetzgeber erhebt Grundsteuer für das Eigentum an bebauten und unbebauten Grundstücken. Bei der Besteuerung teilt er den Grundbesitz auf in Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und das übrige Grundvermögen. Je nach Zuordnung kommt es zu verschiedenen Grundsteuerzahllasten. Hierbei werden Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig niedriger bewertet, als Grundstücke des Grundvermögens.

Allerdings betreiben viele Landwirte ihren Betrieb in erster Linie aus persönlichem Interesse. Ohne nachweisbare Gewinnerzielungsabsicht geht das Finanzamt von Liebhaberei aus. Eine Folge ist, dass die erwirtschafteten Verluste ertragsteuerlich insgesamt oder nach einer Anlaufphase nicht berücksichtigungsfähig sind.

Was bedeutet das für die Praxis?

Auch land- und forstwirtschaftliche Liebhabereibetriebe sind ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das heißt: Eigentümer zahlen entsprechend weniger Grundsteuer. Das landwirtschaftliche Vermögen umfasst neben dem Grund und Boden auch die Wirtschaftsgebäude, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Weiterhin sind vorübergehend nicht genutzte oder brachliegende Flächen sowie leerstehende Wirtschaftsgebäude land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Voraussetzung ist, dass der Landwirt diese Grundstücke nicht dauerhaft für andere private Zwecke nutzt – beispielsweise für private Stell- oder Lagerplätze. Dabei ist es nicht maßgebend, ob es sich ertragsteuerlich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt.

Das sollten Eigentümer tun

„Eigentümer sollten die land- und forstwirtschaftliche Flächen eines Liebhabereibetriebs stets als landwirtschaftliches Vermögen in der Grundsteuererklärung angeben“, empfiehlt Ecovis-Steuerberater Robert Menz in Volkach. So lässt sich eine höhere Bewertung der Flächen vermeiden. „Betroffene Landwirte beraten wir bei Zweifelsfragen umfassend“, sagt Menz.

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