Schnupfen, Husten, Heiserkeit – Im Herbst haben Infektionskrankheiten Hochsaison. Was können Betriebe tun, um ihre Belegschaften vor Erkrankungen wie Grippe oder Corona besser zu schützen? Die gesetzliche Unfallversicherung gibt Tipps.

Während der Corona-Pandemie haben sich einige Infektionsschutz-Maßnahmen bewährt. Sie wirken weiterhin, unabhängig davon, ob es sich um Corona-, Grippe- oder Erkältungsviren handelt:

  • Betriebe können mit Aushängen auf eine gute Hygiene beim Händewaschen hinweisen: Hände regelmäßig und gründlich mit Seife und Wasser waschen und danach gut abtrocknen.
  • Betriebe können an einen weiteren Hygiene-Grundsatz erinnern: In die Armbeuge oder Taschentuch husten und niesen, nicht in die Hand.
  • Arbeits- und Lernräume sollten regelmäßig gelüftet werden. Besonders effektiv ist die Stoßlüftung über weit geöffnete Fenster. Wenn das nicht möglich ist, unterstützen raumlufttechnische Anlagen (RLT). Konkrete Empfehlungen zum infektionsschutzgerechten Lüften gibt die gesetzliche Unfallversicherung hier . Die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) und von der Unfallkasse Hessen entwickelte App "CO2-Timer" ermittelt für jeden fensterbelüfteten Raum den richtigen Lüftungszeitpunkt und die optimale Lüftungsfrequenz.
  • Gerade bei hohem Infektionsgeschehen hilft es, direkte Kontakte zu reduzieren und digitale Kommunikationsmöglichkeiten für Besprechungen zu nutzen. Ist das nicht möglich, schützt ein ausreichender Abstand zu anderen Personen vor einer sogenannten Tröpfcheninfektion. Mindestens 1,50 Meter sollten es sein.
  • Bei leichten Erkältungssymptomen hilft das Tragen einer medizinischen Gesichts- oder FFP2-Maske, um eine Ansteckung anderer Personen zu vermeiden. Grundsätzlich sollten erkrankte Beschäftigte aber zu Hause zu bleiben, damit sie ihre Kolleginnen und Kollegen nicht anstecken.
  • Impfungen gegen Grippe und COVID-19 gehören zu den wichtigsten präventiven Maßnahmen, um sich vor einer Infektion oder einem schweren Erkrankungsverlauf zu schützen. Dies gilt insbesondere für Personen mit Vorerkrankungen oder bei Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko, beziehungsweise für bestimmte Altersgruppen. Führungskräfte können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Impfung ermuntern. Aktuelle Impfempfehlungen gibt es auf der Seite des Robert Koch-Instituts .

Die gesetzlichen Grundlagen der Corona-Zeit wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen vorgegeben hat, sind weggefallen. Trotzdem bleibt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Pflicht bestehen, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz zu minimieren. Anhaltspunkte liefert das Arbeitsschutzgesetz. Demnach müssen Arbeitgebende die Gefährdungen der Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit ermitteln und die Belegschaft über Sicherheit und Gesundheitsschutz angemessen unterweisen .

Aber wann liegt eine Infektionslage vor, die vorsorgliche Maßnahmen nötig werden lässt? "Als Maßstab kann die aktuelle Lage in einer Region herangezogen werden. Maßgeblich dafür, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, ist aber auch die Tätigkeit, die jemand ausübt. Beschäftigte im Gesundheitsdienst können besonders gefährdet sein," sagt Dr. Jenny Teitzel, Referentin Vorschriften und Regeln bei der DGUV. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führt aus: "Zur Bewertung, ob ein hohes Infektionsgeschehen vorliegt, können zum Beispiel Situationsberichte des Robert Koch-Instituts (RKI), der Arbeitsgemeinschaft Influenza oder die amtlichen Mitteilungen der regionalen Gesundheitsbehörden herangezogen werden."

Was in Betrieben festzulegen und zu veranlassen ist, wenn sich ein Krankheitserreger sehr schnell und überregional verbreitet, steht in diesen Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung .

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