E-Rezept wird ab 1. Januar 2024 verbindlich: Trotz Verzögerungen bei der Digitalgesetzgebung hat das Bundesgesundheitsministerium entschieden, die Einführung unabhängig davon voranzutreiben. Ein entscheidender Schritt in Richtung Digitalisierung des Gesundheitswesens nach den Bemühungen von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD).

Seit einem halben Jahr setzt sich Gesundheitsminister Lauterbach vehement für die Modernisierung des Gesundheitssektors durch die Einführung digitaler Instrumente ein. Der 1. Januar 2024 ist als Startdatum für die verpflichtende Einführung des E-Rezepts vorgesehen, gefolgt von der elektronischen Patientenakte (ePa) im Jahr darauf. Dennoch befinden sich sowohl das Digitalgesetz als auch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) noch im parlamentarischen Verfahren.

Trotz des Engagements des Bundestags, die beiden Gesetzesprojekte in 2. und 3. Lesung zu verabschieden, sind sie bisher nicht auf der Tagesordnung des Bundesrats erschienen. Der AOK-Bundesverband geht davon aus, dass die Verabschiedung erst in der nächsten Sitzung der Länderkammer im Februar 2024 erfolgen wird.

Ein Sprecher des BMG betont jedoch, dass die verbindliche Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2024 trotz der noch ausstehenden Verabschiedung des DigiG erfolgen wird. Dies liegt daran, dass die ursprüngliche Einführung bereits für den 1. Januar 2022 vorgesehen war und weiterhin im § 360 des Sozialgesetzbuchs (SGB V) verankert ist. Lauterbach hatte den Termin damals verschoben, ohne eine gesetzliche Anpassung vorzunehmen. Die Pflicht wurde nun durch die aktuelle Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Gematik, Dr. Susanne Ozegowski, wieder in Kraft gesetzt.

Die Ausführungen des BMG-Sprechers werfen jedoch Fragen auf, da im DigiG und dem GDNG mehrere Bezugnahmen auf das E-Rezept und begleitende Maßnahmen zu finden sind. Die genaue rechtliche Verknüpfung zwischen der Einführung des E-Rezepts und dem DigiG bleibt in der offiziellen Stellungnahme des BMG unklar.

Fazit: Trotz anhaltender Verzögerungen im parlamentarischen Prozess wird das E-Rezept in Deutschland ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend. Die Entscheidung des BMG, die Einführung nicht mehr an die Verabschiedung des DigiG zu koppeln, zeigt die Entschlossenheit, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben. Die genaue juristische Grundlage dieser Entscheidung bleibt jedoch offen und wirft Fragen nach der rechtlichen Verknüpfung zwischen dem E-Rezept und dem ausstehenden Digitalgesetz auf.

Kommentar: Eine eilige Umsetzung birgt Risiken

Die Entscheidung des Bundesgesundheitsministeriums, das E-Rezept trotz ausstehender Verabschiedung des Digitalgesetzes am 1. Januar 2024 verbindlich einzuführen, mag als Schritt in Richtung Digitalisierung erscheinen. Doch die Hektik, mit der diese Entscheidung getroffen wurde, wirft ernsthafte Fragen auf.

Der parlamentarische Prozess zur Verabschiedung des Digitalgesetzes und des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes wurde bereits um mehrere Monate verzögert. Die Tatsache, dass diese Gesetze nicht einmal auf der Tagesordnung des Bundesrats stehen, lässt Zweifel an der zeitnahen Umsetzung aufkommen. Das Gesundheitswesen benötigt zweifellos eine Modernisierung, aber die Hast könnte zu Fehlern und Unsicherheiten führen.

Die Unsicherheit wird durch die unklare rechtliche Grundlage verstärkt. Der BMG-Sprecher betont, dass die Einführung des E-Rezepts nicht mehr an die Verabschiedung des Digitalgesetzes geknüpft ist, jedoch bleibt die genaue Verbindung zwischen beiden unklar. Dies wirft die Frage auf, ob die eilige Umsetzung zu Rechtsunsicherheit und möglichen juristischen Problemen führen könnte.

Es ist wichtig, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen auf einer stabilen rechtlichen Grundlage erfolgt, um Vertrauen zu schaffen und die Integrität der Patientendaten zu gewährleisten. Die Regierung sollte sicherstellen, dass die Einführung des E-Rezepts nicht nur ein symbolischer Schritt ist, sondern dass sie von klaren und durchdachten rechtlichen Rahmenbedingungen begleitet wird.

Von Engin Günder, Fachjournalist

Über die ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
https://aporisk.de/

Ansprechpartner:
Roberta Günder
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel