Durch die Zinsentwicklungen des auslaufenden Jahres können viele Kapitalanleger nach langer Durststrecke wieder höhere Erträge erzielen. Wer in der Vergangenheit Verluste aus Kapitalvermögen zu verzeichnen hatte, kann diese deshalb nun steuerlich geltend machen. Welche weiteren Veränderungen die Zinswende für Kapitalanleger mit sich bringt und was hinsichtlich einer Verlustverrechnung zu beachten ist, weiß Wirtschaftsprüfer Markus Willenborg aus Vechta.

Verlustverrechnung nur innerhalb der Einkunftsart und in bestimmter Reihenfolge

Unterjährig verrechnen Banken positive und negative Kapitaleinkünfte intern über „Verrechnungstöpfe“. Verbleibt danach ein Verlust, dürfen Anleger diesen für eine zukünftige Verrechnung mit Kapitalerträgen vortragen (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag ist bei den Kapitaleinkünften nicht möglich. Für Verluste aus Aktienverkäufen gilt eine Besonderheit. Sie lassen sich ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgleichen. Mit der Frage, ob diese Einschränkung verfassungsgemäß ist, beschäftigt sich aktuell das Bundesverfassungsgericht (AZ 2 BvL 3/21).

Bankübergreifende Verrechnung nur über die Steuererklärung

Haben Anleger bei Bank A Verluste und bei Bank B Erträge aus Kapitalvermögen erzielt, kann es sich lohnen, von Bank A eine Verlustbescheinigung anzufordern. Denn die Banken übertragen die Verluste nicht automatisch untereinander. Sie sind bei jeder einzelnen Bank „gefangen“. Die Verrechnung der Verluste von Bank A mit den Erträgen der Bank B ist daher nur mit der Verlustbescheinigung im Rahmen der Steuererklärung durch das Finanzamt möglich. Einbehaltene Abgeltungsteuer erhalten Anleger dann entsprechend zurück. Aber Achtung: Nur wer den Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung bis zum 15. Dezember 2023 bei seiner Bank stellt, erhält die Verlustbescheinigung für seine Einkommensteuererklärung 2023.

Hinweis: Bis die Erstattung vom Finanzamt eingeht, kann je nach Einzelfall viel Zeit vergehen. Es ist deshalb genau zu prüfen, ob sich das Warten lohnt oder ob eine bankinterne Verrechnung mit künftigen Erträgen nicht auch sinnvoll sein könnte.

Fondsanleger müssen Vorabpauschalen versteuern

Anleger von Investmentfonds haben während der Haltedauer der Anlage eine Vorabpauschale zu versteuern. Das ist eine pauschale Bemessungsgrundlage, die anhand des Basiszinssatzes ermittelt wird und die Besserstellung einer Fondsanlage gegenüber der Direktanlage durch Thesaurierung der Erträge auf Fondsebene sicherstellen soll. Für die vergangenen beiden Jahre war der Basiszins negativ, sodass Fondsanleger zum Jahresbeginn des Folgejahres jeweils keine Vorabpauschale versteuern mussten. Dies ändert sich nun erstmalig wieder, denn der relevante, Anfang 2023 durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte Basiszins lag bei 2,55 Prozent. Die Vorabpauschale für 2023 gilt beim Fondsinvestor am 2. Januar 2024 zugeflossen und unterliegt der Abgeltungsteuer. Anleger sollten sich unbedingt informieren, in welcher Höhe eine Vorabpauschale für 2023 zu versteuern sein wird. „Es ist unbedingt ratsam, für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto zu sorgen, um die von der Bank einzubehaltende Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale begleichen zu können. Auch die Einrichtung eines Freistellungsauftrags bei dem betreffenden Kreditinstitut kann sinnvoll sein“, erläutert Markus Willenborg aus Vechta.

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