Ab Dezember 2024 ist eine neue EU-Verordnung (2023/988) zur allgemeinen Produktsicherheit in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die Verordnung enthält umfassende Kriterien zur Beurteilung und Gewährleistung der Sicherheit von Produkten. Die Produkte müssen unter anderem durch eine Typen-, Chargen-, Seriennummer oder ähnliche geeignete Elemente identifizierbar sein. Wenn Herstellern Informationen zu von einem Produkt ausgehenden Gefahren vorliegen, müssen sie unverzüglich erforderliche Korrekturmaßnahmen ergreifen und das Produkt ggf. zurückrufen sowie die Verbraucher und Behörden informieren. „Diese EU-Anforderungen erfordern ein Traceability-System in Betrieben. Dieses sollte jedoch nicht nur zur Erfüllung von Dokumentations- und Nachweispflichten eingeführt werden. Durch sinnvolle Gestaltung lassen sich auch wirtschaftliche Vorteile generieren,“ so Olaf Eisele, wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Unternehmensexzellenz am ifaa.

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit wurde im Mai 2023 veröffentlicht und muss ab Dezember 2024 in allen Mitgliedsstaaten angewendet werden. Sie gilt für alle in Verkehr gebrachten Produkte, die keinen besonderen Sicherheitsbestimmungen der EU unterliegen (Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie). Hersteller müssen nach der Verordnung eine Risikobewertung des Produkts vornehmen, eine technische Dokumentation erstellen und diese Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Die Verordnung enthält umfassende Kriterien zur Beurteilung der Sicherheit von Produkten. Die Hersteller müssen unter anderem auch durch geeignete Verfahren sicherstellen, dass bei Serienprodukten stets die Konformität mit Sicherheitsanforderungen gewährleistet ist. Dies kann durch eine Prozessüberwachung im Rahmen eines Traceability-Systems erfolgen. Dieses erfüllt ebenso die Anforderungen zur eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten durch Typen-, Chargen- oder Seriennummern. Diese werden benötigt, um die Anforderungen zu Korrekturmaßnahmen, Produktrückrufen sowie Information von Verbrauchern und Behörden im Falle von festgestellten Produktgefahren erfüllen zu können.

Traceability (Rückverfolgbarkeit) beschreibt die Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Wertschöpfungsprozesses von Lieferanten bis zu Kunden. Neben der Erfüllung von Produktsicherheitsvorschriften kann durch richtige Gestaltung auch eine Verbesserung der Qualität durch Prozessabsicherung, eine Kosteneinsparung durch Effizienzverbesserung von Prozessen sowie eine Verbesserung der Lieferzeiten und Lieferfähigkeit erreicht werden. Was hierzu bei der praktischen Umsetzung in Unternehmen beachtet werden sollte, hat das ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V. in einem Faktenblatt zusammengefasst: https://www.arbeitswissenschaft.net/angebote-produkte/zahlendatenfakten/ue-zdf-traceability

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