Nach Berichten über niederländische Autofahrer, die auf der grenznahen A 57 ohne Tempolimit mit Sportwagen Geschwindigkeiten von teilweise über 300 km/h erreichen, will die Polizei in Nordrhein-Westfalen trotzdem gegen Schnellfahrer vorgehen. Und zwar auf Grundlage des 2017 eingeführten Paragrafen 315d Absatz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB), der Alleinrennen im öffentlichen Straßenverkehr sanktioniert. Der renommierte Verkehrsrechtler Uwe Lenhart aus Frankfurt am Main hält das für wenig erfolgversprechend. „Sofern es hier nicht zu Behinderungen oder konkreten Gefährdungen anderer kommt, fehlt es an den Tatbestandsmerkmalen ‚grobe Verkehrswidrigkeit‘ und ‚Rücksichtslosigkeit‘ “, sagt Lenhart im Gespräch mit auto motor und sport. Es müsse „fast was passiert“ sein. Die Strafvorschrift liege „hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots an der Grenze des Vertretbaren“, so der Jurist. So müsse der Fahrer zudem das Ziel haben, „eine höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Wann genau dieses Verhalten beginnt, stehe nicht im Gesetz.

Unklar sei auch der Begriff „Rennen“. Lenhart: „Fährt jemand schon ein ‚Rennen‘, wenn er bei Grün etwas schneller anzieht, um vor dem anderen Auto an der nächsten Ampel zu sein?“ Er habe „Verfahren gesehen, in denen die Staatsanwaltschaft aus einer einmaligen Beschleunigung schon einen Rennvorwurf gebastelt hat“. Das öffne „Tür und Tor für Ausuferungen“. Strafrecht aber müsse „klar und vorhersehbar sein“.

Laut Bundesverkehrsministerium darf gemäß StVO auch ohne Tempolimit „nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird“. Mangels Unfallschwerpunkt wäre es nicht sachgerecht, „die Gesamtheit der Nutzer der A 57“ wegen des Verhaltens „einzelner potenzieller Straftäter“ durch ein Tempolimit zu beschränken, so das Ministerium.

Redakteur: Claudius Maintz

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