Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber darüber, wann er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt. Wenn es um den Urlaubszeitraum geht, muss er die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer aber berücksichtigen – es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder die Ferienwünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dringende betriebliche Belange können beispielsweise dann eine Urlaubsgenehmigung verhindern, wenn gerade „Hochsaison“ in einem Betrieb ist (etwa im Hochsommer in einer Eisdiele oder in der Weihnachtszeit in einem Kaufhaus).

In Firmen mit Betriebsrat hat dieser nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes in Urlaubsfragen ein Mitbestimmungsrecht. Dies gilt für die „Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird“, heißt es im Gesetz.

Gar nicht so selten scheinen Chefs sich allerdings vor der Entscheidung über Urlaubsanträge zu drücken. Das Arbeitsrecht bezieht dazu eine klare Position: Arbeitgeber müssen zügig über einen Urlaubsantrag entscheiden. Das hat Ende 2003 beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03) entschieden. Dabei ging es um einen bosnischen Reifenmonteur, der zum Jahreswechsel 2003/2004 in seine Heimat fahren wollte und drei Monate vorher den Urlaub beantragt hatte. Die Firma reagierte zunächst nicht. Erst kurz vor Weihnachten aber teilte sie ihm dann mit, er dürfe nicht fahren – im Betrieb sei zu viel zu tun. Der Monteur rief darauf das Frankfurter Arbeitsgericht an. Im Eilverfahren entschieden die Richter: Firmen dürfen sich für die Genehmigung oder Ablehnung nicht – wie hier geschehen – monatelang Zeit lassen. Der Bosnier durfte fahren, entschied das Gericht per einstweiliger Verfügung.

Eindeutige Fristen, bis wann Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben müssen, sieht das Bundesurlaubsgesetz allerdings nicht vor. Es gibt hierzu jedoch eine gefestigte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Danach hat sogar die in den meisten Betrieben übliche Eintragung in Urlaubslisten eine gewisse Verbindlichkeit: „Vom Arbeitgeber wird verlangt werden müssen, dass er entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen seines Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsche als gewährt gilt“, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bereits am 8. Mai 1970. Als angemessen sahen die Düsseldorfer Richter „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder der Eintragung in die Urlaubsliste“ an.

Vorrangregelungen

Viele wollen im Frühling oder im Sommer urlauben. Doch kein Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf, zu einem konkreten Termin Urlaub gewährt zu bekommen. Wenn zu viele Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt Urlaub beantragen, muss der Arbeitgeber abwägen, wer den Zuschlag bekommt. Und dabei geht’s nicht nach Sympathie oder Augenfarbe, sondern nach „sozialen Gesichtspunkten“ – so das Bundesurlaubsgesetz. Dazu gehört zum Beispiel, dass Eltern von schulpflichtigen Kindern meist den Vorrang bekommen, wenn es um Urlaub in den Schulferien geht. Denn außerhalb der Schulferien können diese Arbeitnehmer ja gar nicht mit ihren Kindern in Urlaub fahren.

Wichtig ist auch, wann der Ehepartner des Arbeitnehmers Urlaub machen kann. Wenn der beispielsweise Lehrer ist, kann er auch nur in den Schulferien Urlaub nehmen. Damit sind dann – wenn sie gemeinsam Urlaub machen möchten – beide Partner an die Schulferien gebunden.

Um Härten gegenüber denjenigen, die beim gewünschten Urlaubstermin nicht zum Zuge kommen, zu vermeiden, können sich Arbeitnehmer untereinander beispielsweise auf ein rollierendes Modell einigen nach dem Motto: ‚Dieses Jahr fährst Du und nächstes Jahr ich.‘“

Theoretisch kann der Streit darüber, welche Urlaubsansprüche vorrangig sind, auch vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden. Beispielsweise hat das Arbeitsgericht Frankfurt am 14.12.2001 entschieden, dass ein Vater eines schulpflichtigen Kindes in den Weihnachtsferien in Urlaub fahren durfte. Der Arbeitgeber wollte damals dem Urlaubsantrag eines Kollegen Vorrang geben, der sich in den Ferien um seine schwangere Ehefrau kümmern wollte. Das könne er auch nach den Weihnachtferien noch tun, befand das Gericht (Az. 9 Ga 191/01).

Keine Selbstbeurlaubung

Wenn sich ein Arbeitgeber nicht an diese Regeln hält und beispielsweise die Entscheidung über einen Urlaubsantrag auf die lange Bank schiebt, dürfen Arbeitnehmer sich keineswegs selbst beurlauben. Eine Selbstbeurlaubung gibt einem Arbeitgeber im Regelfall das Recht zu einer Abmahnung, wenn nicht sogar zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Betriebsurlaub

Prinzipiell können große Teile des Urlaubs als Betriebs- beziehungsweise Werksurlaub verplant werden – aber nicht der komplette Urlaub. In Firmen ohne Betriebsrat kann der Chef den Betriebsurlaub sogar per Direktionsrecht einführen. Wo es einen Betriebsrat gibt, ist die kollektive Urlaubsregelung mitbestimmungspflichtig. Übrigens: Das ist ein Grund mehr, auch in Kleinbetrieben einen Betriebsrat zu wählen.

Falls sich Arbeitgeber und die betriebliche Interessenvertretung über den Betriebsurlaub nicht einigen können, hat die Einigungsstelle das letzte Wort. Das Bundesarbeitsgericht befand in einem Beschluss vom 28. Juli 1981 (Az.: 1 ABR 79/79), in dem es um die Betriebsurlaubsregelung bei einem Flugzeugbauer mit 1.400 Beschäftigten ging, dass Betriebsferien nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Arbeitnehmer Vorteile böten: „Es entfallen die durch Urlaubsvertretungen, Vor- und Nacharbeiten bedingten Belastungen.“ Gleichzeitig brächten Betriebsferien häufig für die Arbeitnehmer auch Nachteile mit sich: Der Arbeitnehmer „wird genötigt, Urlaub in einer Zeit zu nehmen, in der die Kosten für Urlaubsreisen höher sind als zu anderen Zeiten des Jahres“. Ein Kompromiss könne – so das Gericht – daher beispielsweise darin liegen, dass 3/5 des Jahresurlaubs für Betriebsferien und die verbleibenden 2/5 für individuell verplanbaren Urlaub vorgesehen seien. Auch andere Regelungen sind möglich. Klar ist dabei allerdings: Ein erheblicher Teil des Urlaubs muss dem Arbeitnehmer in jedem Fall zur freien Verfügung bleiben.

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