Auf ihrer jüngsten Delegiertenversammlung in Bad Nauheim hat sich die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) geschlossen gegen die kürzlich erfolgte Änderung des hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (PsychKHG) gestellt.
In § 28 Abs. 4 Hess. PsychKHG wurde für zuvor untergebrachte psychisch Kranke mit Gefährdungspotenzial eine Meldepflicht eingeführt, die nach Ansicht der Regierung das Risiko von Gewalttaten senken soll. Das sehen die hessischen Ärztinnen und Ärzte jedoch ganz anders. Die Gesetzesänderung täusche allenfalls ein Gefühl der Sicherheit vor, verbessere aber weder die Sicherheitslage der Bevölkerung noch die Behandlung der Patientinnen und Patienten.  Die beste Maßnahme, um Gewalttaten durch Menschen mit psychischen Erkrankungen zu verhindern, sei deren konsequente und adäquate Behandlung.
Die LÄKH appelliert daher an die hessische Landesregierung, die Gesetzesänderung zurückzunehmen – und ermahnt die anderen Bundesländer, keine ähnlichen Regelungen einzuführen. Stattdessen sollten Therapieangebote für psychisch Kranke gestärkt werden.

Die Neuerungen im Detail

Seit dem 16.12.2025 schreibt die neue Fassung des hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vor, Personen vor Entlassung den örtlichen Ordnungs- und Polizeibehörden zu melden, wenn diese zuvor wegen Fremdgefährdung untergebracht waren und aus medizinischer Sicht von diesen Personen in absehbarer Zeit ohne ärztliche Weiterbehandlung eine erhebliche Fremdgefährdung ausgehen kann. Alternativ können Fallkonferenzen unter Einbeziehung der Ordnungs- und Polizeibehörden erfolgen. Die Meldung hat also unabhängig von einer gegenwärtigen Gefahr zu erfolgen. Es handelt sich dann um eine Informationssammlung auf Vorrat bei der Polizeibehörde (Listen mit Daten von psychisch kranken Menschen), weil nicht mehr auf das kurzfristige Bevorstehen der Gefahr abgestellt ist.

LÄKH: Besser therapieren statt stigmatisieren

Nach einhelliger Meinung der LÄKH führen die neuen Regelungen in § 28 Abs. 4 Hess. PsychKHG nicht zu einer Reduktion des Fremdgefährdungspotentials. Menschen mit psychischen Erkrankungen, die unbehandelt unter bestimmten Umständen ein erhöhtes Risiko für Gewalttaten aufweisen können, wie Patienten mit Suchterkrankungen oder Psychosen, benötigten eine frühzeitige und intensive Therapie, so die Kammer. Hier gelte es, die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere psychiatrische Einrichtungen und sozialpsychiatrische Dienste müssten entsprechend gestärkt werden.
Die Regelung in § 28 Abs. 4 Hess. PsychKHG sei dagegen nicht geeignet, die medizinische Versorgung der Betroffenen oder die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Bei einer akut bestehenden Gefahr der Eigen- oder Fremdgefährdung dürfte schon keine Entlassung aus der Unterbringung erfolgen. Zur Information: Eine Person wird nach § 9 Abs. 1 Hess. PsychKHG untergebracht, wenn und solange infolge einer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht und nicht anders abgewendet werden kann. Eine Unterbringung bedarf einer richterlichen Entscheidung.
Weder Meldungen an die örtlichen Ordnungs- und Polizeibehörden noch die sogenannten Fallkonferenzen seien geeignete Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Gewaltvorfälle. Ordnungs- und Polizeibehörden seien zudem personell nicht in der Lage, eine kontinuierliche Begleitung und wiederholte Kontaktierung zu gewährleisten. Auch sogenannte Gefährderansprachen seien bei psychisch erkrankten Personen wenig hilfreich, da deren krankheitsbedingtes Verhalten sich nicht durch polizeiliche Ansprachen beeinflussen lasse – sehr wohl aber durch konsequente Behandlung.

Persönlichkeitsrecht der Patienten und ärztliche Schweigepflicht unnötig beeinträchtigt 

Die umfangreichen Informationspflichten nach Beendigung der Unterbringung tangieren das Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrechte der entlassenen Patientinnen und Patienten. Die Neuregelung stellt aus Sicht der LÄKH vor allem eine bedeutsame Abweichung von der berufsrechtlich statuierten ärztlichen Schweigepflicht dar, die das Patientengeheimnis schützt und zugleich das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sichert.
In diesem Zusammenhang betont die LÄKH nochmals die daraus entstehenden Risiken für Patienten und öffentliche Sicherheit gleichermaßen: Es bestehe die Gefahr, dass sich psychisch Kranke aus Angst vor einer Registrierung und Stigmatisierung nicht oder nicht rechtzeitig in ärztliche Behandlung begeben. Dadurch könnte das Selbst- oder Fremdgefährdungsrisiko sogar ansteigen.
Nicht zuletzt werde eine derartige Registrierung Ressentiments und Vorurteile gegen Menschen mit psychischen Erkrankungen bewirken. Fast jeder Dritte sei im Verlauf seines Lebens einmal von einer psychischen Erkrankung betroffen.  

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