Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten ambulante und stationäre Psychotherapie in vollem Umfang. Bedingung ist, dass Kassenpatienten bei einer ambulanten Therapie einen Psychotherapeuten mit Kassenzulassung aufsuchen. Zudem muss eine psychische Störung vorliegen, die den Patienten „krank macht“, etwa Depressionen, Zwänge, Angststörungen oder eine Suchterkrankung. Um welche Art von Störung es sich handelt, stellt der Psychotherapeut fest.

Wichtig: Ehe- oder Familientherapien werden nicht erstattet, ebenso keine allgemeinen Lebens- oder Sexualberatungen. Derartige Hilfestellungen müssen Sie privat bezahlen. Die Familienberatungsstellen in den Kommunen bieten unter Umständen in begrenztem Umfang kostenlose Hilfe an bei Ehe- oder Familienproblemen.

Diese Psychotherapien erstatten die Kassen

Die Kassen erstatten Kosten für sogenannte Richtlinientherapien. Dazu gehören:

  • Verhaltenstherapie
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
  • Psychoanalytische Therapie
  • Systemische Therapie

Therapie auf Probe: Probatorische Sitzungen

Kassen erstatten nicht nur die Therapie selbst, sondern auch die sogenannten Probatorischen Sitzungen – das sind Probesitzungen, die der eigentlichen Therapie vorausgehen. Sie dienen dazu, den Therapeuten oder die Therapeutin kennenzulernen und herauszufinden, ob man zueinander passt – was den Therapieerfolg maßgeblich beeinflusst. Hier wird auch das therapeutische Verfahren besprochen und der Behandlungsplan, etwa ob eine Kurzzeit- oder Langzeittherapie geeignet ist.

Maximal vier solcher Probesitzungen – bei Kindern und Jugendlichen bis zu sechs – können Sie als Patientin oder Patient in Anspruch nehmen. Stellen Sie in diesem Zeitraum fest, dass Sie mit dem Therapeuten nicht zurechtkommen, können Sie dieselbe Anzahl an Sitzungen bei weiteren Therapeuten in Anspruch nehmen.

Bevor die eigentliche Therapie beginnt, muss diese bei der Krankenkasse beantragt werden und es muss geklärt sein, dass für die psychischen Beschwerden keine organischen Ursachen verantwortlich sind. Den Antrag stellen Sie mit Hilfe des Therapeuten. Für eine Langzeittherapie muss der Therapeut außerdem begründen, warum er diese für notwendig hält.

Wichtig: Bevor Sie eine Psychotherapie beginnen, müssen Sie vorher die psychotherapeutische Sprechstunde besucht haben. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Ablehnung des Antrags

Es kann passieren, dass die Krankenkasse einen Antrag zunächst ablehnt oder nur eine geringere Stundenzahl genehmigt als der Therapeut beantragt hat. Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen – immer schriftlich, per Einschreiben und Rückschein. Wird auch dieser Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen. Das ist ein gerichtskostenfreies Verfahren.

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