Silvester wird’s laut, das ist ziemlich sicher. Zumindest in Deutschland gibt es wenige Orte, an denen nicht geböllert wird. Und auch wenn ein Großteil der Bevölkerung das Feuerwerk zum Jahresende zelebriert, führt diese Leidenschaft nicht automatisch zu grenzenlosen Möglichkeiten. Dennoch sind die Vorschriften an diesem besonderen Abend deutlich großzügiger geregelt als sonst. ARAG Experten mit einem Überblick.

Darf es Silvester so richtig krachen?
Tatsächlich darf es in der Nacht zum neuen Jahr laut werden, denn die Tradition hat in diesem Fall Vorrang vor der Nachtruhe. Man darf also auch in der eigenen Wohnung mit etwas lauterer Musik und vielen Gästen feiern und muss sich nicht an die üblichen Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr halten. Die Nachbarn müssen das in diesem Fall akzeptieren. Als Faustregel gehen die ARAG Experten von ungefähr 2 Uhr nachts als Lärm-Limit aus. Eine gewisse Rücksichtnahme ist dennoch gefragt, und so sollte man seine Gäste bitten, sich beim Gehen im Treppenhaus ruhig zu verhalten, Fenster geschlossen zu lassen und unnötigen Lärm wie z. B. durch Schreien, Türenschlagen oder Trampeln zu vermeiden. Wer seine Nachbarn zum Mitfeiern einlädt, hat ohnehin die besten Karten.

Private Feuerwerke zunehmend verboten
Böller, Raketen & Co. beruhen ebenso wie das gemeinsame Feiern und das Anstoßen um Mitternacht auf alten Traditionen, von denen sich viele Menschen nur ungern lösen. Trotzdem gibt es immer mehr Orte, an denen nur noch ein offizielles Feuerwerk von Stadt oder Gemeinde erlaubt ist, darunter beispielsweise einige friesische Inseln oder zahlreiche Regionen im Harz. Das hat oft umwelttechnische Gründe. Gibt es ein solches Verbot, ist Privatpersonen jegliches Zünden von Feuerwerkskörpern verboten. Die ARAG Experten weisen zudem auf spezielle Verbotszonen hin, die von Städten eingerichtet werden und in denen kein Feuerwerk gezündet werden darf. Diese Zonen befinden sich oft in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Kinder- und Altersheimen oder Krankenhäusern. Außerdem sind Feuerwerke rund um besonders brandgefährdete Objekte wie Reetdachhäuser oder in der Nähe von Tankstellen oder Biogasanlagen verboten.

Regeln für ein sicheres Feuerwerk
Es gibt einige Regeln, die ein sicheres Feuerwerk möglich machen – angefangen beim Kauf, über den Transport und die Lagerung bis zum Entzünden. So ist in Deutschland der Verkauf in diesem Jahr nur vom 29. bis 31. Dezember erlaubt und darf nur in offiziellen Verkaufsräumen stattfinden. Zugelassene Feuerwerkskörper tragen das CE-Siegel sowie die europaweit gültige Registriernummer einer Prüfstelle. Die Registriernummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist zum Beispiel die 0589. Nicht auf diese Art zugelassenes Feuerwerk ist laut ARAG Experten verboten, lebensgefährlich und damit tabu. Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar. Und zwar schon mit dem reinen Abbrennen, vor allem aber, wenn tatsächlich jemand zu Schaden kommt. So wurde ein Mann, der bei einem privaten Feuerwerk mit illegal in Polen beschafften Raketen mehrere Menschen verletzte, vom Bundesgerichtshof zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Az.: 5 StR 406/24).

Wichtig beim Aufbewahren von Feuerwerk
In Wohnräumen darf maximal ein Kilogramm an sogenannter Nettoexplosivstoffmasse (NEM) privat gelagert werden. Die NEM steht auf der Verpackung. Das gilt für Feuerwerk der Kategorien F1 und F2. Ist der Raum nicht bewohnt, wie z. B. das Gästezimmer oder ein Abstellraum, dürfen laut ARAG Experten bis zu zehn Kilogramm NEM aufbewahrt werden. In unbewohnten Gebäuden, wie etwa einer getrennt stehenden Garage, dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 und F2 bis zu einer NEM von fünfzehn Kilo gelagert werden.

Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass das Feuerwerk kühl und trocken gelagert wird, weil z. B. Feuchtigkeit zu Funktionsverlust und zu hohe Temperaturen zur ungewollten Auslösung führen können. Deshalb sind Feuerwerksartikel in unmittelbarer Nähe von Heizkörpern oder Heizleitungen absolut tabu. Und natürlich darf im Aufbewahrungsraum nicht geraucht und kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden.

Wie viel Feuerwerk darf im Auto mit?
Ob Böller, Frösche, Kanonenschläge oder Knallketten – die allermeisten Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände und damit Gefahrgut. Und davon dürfen Privatpersonen 50 Kilogramm transportieren, inklusive Verpackung, und nur, wenn es sich um Feuerwerk der Kategorien F1 und F2 handelt, das der Gefahrenklasse 1.4 zugeordnet ist. Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 aus der Gefahrklasse 1.1 bis 1.3 dürfen nur bis zu einem Bruttogewicht von fünf Kilogramm transportiert werden. Und wichtig: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Feuerwerkskörper einzelhandelsgerecht abgepackt sein müssen.

Schäden durch ein Feuerwerk – wer haftet?
Prinzipiell können laut ARAG Experten mehrere Versicherungen zum Einsatz kommen. So greift die Privathaftpflichtversicherung immer dann, wenn der Schaden nicht absichtlich oder grob fahrlässig passiert. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Rakete trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Auto beschädigt. Hat man selbst einen Schaden an seinem Wagen und kennt den Verursacher nicht, kann man auf seine eigene Teilkaskoversicherung zurückgreifen. Betrifft die Beschädigung das Wohnhaus, leistet die Gebäudeversicherung. Verirrt sich ein Böller z. B. durch ein Fenster in den Innenraum, übernimmt die Hausratversicherung die Schäden an Einrichtungsgegenständen. Im schlimmsten Fall, also bei Gesundheitsschäden, zahlt die private oder gesetzliche Krankenkasse. Bei möglicherweise bleibenden Schäden kann die Unfallversicherung helfen. Auch an dieser Stelle noch einmal der Hinweis der ARAG Experten: Das alles greift nur bei legal erworbenem, in Deutschland zugelassenem Feuerwerk, das ordnungsgemäß gezündet wird.

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Jennifer Kallweit
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
E-Mail: jennifer.kallweit@ARAG.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel