Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf begründete die Abweisung der Anträge in seinem Beschluss (VI Kart 5/26[V]) unter anderem damit, dass die Grossisten ihr Ziel auch vor den Zivilgerichten verfolgen könnten. Eine Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts könne jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn derselbe Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg erreichbar sei. Die Duldungsentscheidung des Bundeskartellamts entfalte keine Bindungswirkung für die Zivilgerichte. Diese könnten deshalb eigenständig prüfen, ob die Absprachen der FFF-Verlage und Systempartner gegen das Kartellrecht verstoßen. Zudem habe das Bundeskartellamt „überhaupt keine abschließende kartellrechtliche Bewertung des FFF-Projekts vorgenommen“. Dass ein zivilrechtliches Vorgehen nicht aussichtslos sei, zeige auch die jüngste Entscheidung des Landgerichts Leipzig.
Zuletzt hatte das Landgericht Leipzig am 30. Juni 2026 entschieden, dass die FFF-Verlage die exklusive Belieferung der Firma Mietke in ihrem Vertriebsgebiet nicht verweigern oder einstellen dürfen. Die Pläne der FFF-Gruppe wertete das Gericht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.
Die Grossisten des Siegburger Kreises bedauern die Entscheidung des OLG Düsseldorf, weil die im Verwaltungsrechtsweg beantragte einstweilige Anordnung die Möglichkeit gewesen wäre, die Umsetzung des FFF-Modells bundesweit (also nicht nur in Bezug auf einzelne Vertriebsgebiete) so lange zu stoppen, bis über die Kartellrechtswidrigkeit des FFF-Modells gerichtlich entschieden ist.
Die Entscheidung bestärkt die betroffenen Grossisten andererseits darin, die Umsetzung des FFF-Modells in ihren Vertriebsgebieten auf dem Zivilrechtswege untersagen zu lassen, wie dies der Fa. Mietke in Leipzig bereits gelungen ist. So haben die Presse Distributions Gesellschaft aus Bielefeld, Pressevertrieb Lütkemeyer aus Münster und Grossounion Nord aus Hannover mittlerweile Berufung gegen die abweisenden erstinstanzlichen Entscheidungen der Landgerichte Dortmund und Hannover eingelegt. Zuständig für die Entscheidung im Berufungsverfahren sind die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle.
Auch die beim OLG Düsseldorf anhängige Untätigkeitsbeschwerde gegen das Bundeskartellamt und die gegen die FFF-Verlage gerichtete Unterlassungsklage beim Landgericht Hamburg bleiben von der gestrigen Entscheidung des OLG Düsseldorf im Eilverfahren unberührt.
Die Unternehmen des Siegburger Kreis werden ihre Ansprüche konsequent weiterverfolgen, um faire Wettbewerbsbedingungen und eine verlässliche Pressebelieferung zu sichern.
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