Der Weg für ein Musterverfahren auch gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE) ist eröffnet.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat den beteiligten Anwälten der dortigen Verfahren gegen die PSE und gegen die Volkswagen AG (VW) per E-Mail vom 28.02.2017 einen Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die PSE übersandt und mitgeteilt, dass es diesen "auf der Internetplattform des Bundesanzeigers hochgeladen" hat.

Das Musterverfahren gegen die Volkswagen AG wird derzeit vor dem Oberlandesgericht Braunschweig vorbereitet.

Auch hier geht es um kapitalmarktrechtliche Pflichtverletzungen des Konzerns und Schadensersatzforderungen der Aktionäre.

Der Vorwurf:

Prof. Dr. Winterkorn in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Volkswagen AG habe frühzeitig Kenntnis von den Manipulationen besessen und wäre deshalb auch als Vorstandsvorsitzender der Porsche SE verpflichtet gewesen, den Kapitalmarkt über die Abgasthematik zu informieren. PSE verteidigt sich bislang vor allem mit dem Verweis auf eine vermeintliche Verschwiegenheitspflicht, die es Dr. Winterkorn unmöglich gemacht habe, die aus seiner Tätigkeit bei der Volkswagen AG erlangten Informationen der Porsche SE mitzuteilen.

Das sehen die Rechtsanwälte der geschädigten Aktionäre anders: "Wir sind der Überzeugung, dass man der PSE das Wissen ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden zurechnen muss und die PSE als damaliger Mehrheitsaktionär der VW AG verpflichtet gewesen wäre, den Kapitalmarkt über die im Mai 2014 eingeleiteten Ermittlungen der amerikanischen Umweltbehörde EPA zu informieren", ist Dr. Thomas Meschede zuversichtlich. Er ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Leiter einer der größten Praxisgruppen für Kapitalanlagerecht in Deutschland, einem Team aus 10 Anwälten – darunter 6 Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht – der Kanzlei mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf.

Die zu klärenden Fragen und das weitere Vorgehen

In dem jetzigen Vorlagebeschluss des LG Stuttgart werden zahlreiche Feststellungsziele aufgeführt, welche vom OLG Stuttgart verbindlich für alle Verfahren geklärt werden sollen. Im Wesentlichen geht es um die Beantwortung zweier Fragenkomplexe:

1. Ist eine Holdinggesellschaft verpflichtet, über publizitätspflichtige Vorgänge in der gehaltenen Mehrheitsbeteiligung zu berichten?

2. Findet eine Wissenszurechnung kraft Doppelvorstandsmandat statt?

"Das Gericht hat auf Grundlage der verschiedenen Musterverfahrensanträge der Anlegerklagen die aufzuklärenden Tatsachen systematisiert und strukturiert. Der Beschluss bildet die Richtschnur für die nun vom Oberlandesgericht Stuttgart vorzunehmende Sachverhaltserforschung und die sich anschließende rechtliche Bewertung," erläutert Dr. Thomas Meschede das weitere Prozedere.

Wie geht es für die geschädigten Aktionäre weiter?

Für die betroffenen Porsche-Aktionäre wird im Rahmen eines Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geklärt werden können, ob auch sie Schadensersatz erhalten. Alle anderen Verfahren werden bis zur Klärung des Musterverfahrens ausgesetzt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wird im weiteren Verfahrensgang den Musterkläger bestimmen. Nach Auswahl des Musterklägers wird das OLG das Musterverfahren im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers öffentlich bekannt machen und somit eröffnen.

Für die betroffenen Aktionäre gilt:

Ab der Bekanntmachung können Schadensersatzansprüche in einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden.

Meschede über diese bisher einmalige Situation vor deutschen Gerichten: "Mit der Bekanntmachung und somit Eröffnung des Musterverfahrens gegen Volkswagen rechnen wir täglich. Ob das Stuttgarter OLG parallel zum Braunschweiger Gericht verhandeln wird oder ob die Verfahren aufgrund ihrer Überschneidungen zusammengeführt werden können, das wird sich noch zeigen."

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