Man kann es nicht oft genug sagen: Ab dem 25.05.2018 müssen die Vorschriften der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden.

Die Verordnung enthält aber viele sogenannte Öffnungsklauseln. Diese ermöglichen es, den jeweiligen Staaten abweichende eigene Regeln zu treffen. Das ist in Deutschland jetzt geschehen, denn am 05.07.2017 ist das Datenschutz-Anpassungsgesetz (DSAnUG-EU) verkündet worden. Es tritt, wie die DSGVO, am 25.05.2018 in Kraft und wird als neues BDSG das derzeit noch geltende „alte“ BDSG ersetzen.

Fun fact am Rande: Das neue BDSG, das ja die DSGVO nur ergänzen soll, ist länger und umfangreicher geworden als das alte BDSG, das bislang alleine galt. Das bedeutet, dass der deutsche Datenschützer sich jetzt mit zwei großen Regelwerken parallel auseinandersetzen muss, um zu klären, was in Sachen Datenschutz zu beachten ist. Das fällt nicht unbedingt in den Bereich „Entbürokratisierung“.

Was regelt das neue BDSG?

Das BDSG ist ergänzend zur DSGVO zu lesen. Die DSGVO hat als europäische Regelung bei Widersprüchen Vorrang.

Das neue BDSG sieht vor allem besondere Regelungen in den folgenden Sektoren vor:

o sensitiven Daten
o Beschäftigtendatenschutz
o Datenverarbeitung bei Verbraucherkrediten
o Scoring- und Bonitätsauskünfte
o Informationspflichten
o Löschpflichten
o Profiling

Den gesamten Text des neuen Gesetzes können Sie hier abrufen:
https://www.bgbl.de/…*[@attr_id=’bgbl117s2097.pdf‘]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D’bgbl117s2097.pdf‘]__1500196543682

Der Verlauf der Verabschiedung im Bundestag kann hier verfolgt werden: http://dipbt.bundestag.de/…

Wir werden in den nächsten Wochen und Monaten immer mal wieder zu konkreten Neuerungen durch das neue BDSG berichten.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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