Nach einer Wirbelsäulenoperation lief bei ihrem Mann nichts mehr. Er war impotent. Das bis dahin ausgefüllte Sexualleben des Paares war vorbei. Daraufhin forderte die Ehefrau des Operierten vom Krankenhaus ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass für eine Schmerzensgeldforderung das eigene Rechtsgut verletzt worden sein muss. Und da die Ehefrau durch die Impotenz ihres Mannes auch keine körperlichen oder psychischen Schäden davongetragen hatte und auch ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht davon betroffen war, gab es schlicht und ergreifend keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zudem muss die Impotenz ja auch keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten, wie die ARAG Experten betonen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 U 42/17).
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