Im Falle einer Lehrerin wurde 2010 ein Zeckstich als Dienstunfall anerkannt. Im Fall eines Polizisten drei Jahre später nicht. Die ARAG Experten erläutern den Unterschied: Die Lehrerin hatte seinerzeit den Zeckenbiss umgehend gemeldet und lückenlos dokumentiert. Der Polizeibeamte, der den Stich wahrscheinlich bei einem Rettungseinsatz im Wald davongetragen hatte, meldete ihn erst fünf Tage später seinem Dienstherrn. Dieser verweigerte jedoch die Anerkennung als Dienstunfall. Das dadurch entstehende Problem: Sollte der Beamte beispielsweise seinen Dienst wegen einer nicht untypischen Folgeerkrankung wie etwa Borreliose quittieren müssen, hätte die Nichtanerkennung als Dienstunfall erhebliche finanzielle Folgen. Doch auch die Richter waren der Ansicht, dass nicht zu klären sei, ob der Zeckenstich tatsächlich während des Einsatzes oder in der Freizeit erfolgt sei (Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 3 A 2748/15).
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