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Fondspleite und kein Ende?

Anleger, die in den 90-iger Jahren und auch noch in jüngerer Zeit in geschlossene Fonds investiert haben, stehen heute häufig vor einem Scherbenhaufen!

Erst ereilte die Anleger in vielen Fällen gezeichneter Schiffs-/-Immobilien und Medienfonds die Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft, im Nachgang erreicht die Anleger dann noch ein Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters oder Dritter, welcher, unter Fristsetzung, die Rückforderung erlangter Ausschüttungen zurückverlangen. Dies meist dann, nachdem das Sanierungskonzept gescheitert war, weil Gesellschafter, auch im Rahmen des Sanierungsverfahrens, schließlich nicht gezwungen werden können, Nachschüsse zu leisten.

Das Renditeversprechen entpuppt sich spätestens dann als finanzielles Fiasko.

Die Rückforderung erlangter Ausschüttungen steht dabei häufig juristisch auf wackeligen Beinen.

Ergo:

Anleger sollten keinesfalls ungeprüft die Schatulle öffnen und die erlangten Ausschüttungen zurückzahlen.

Selbst, wenn im Gesellschaftsvertrag Ausschüttungen lediglich darlehensweise – an die bezugsberechtigten Gesellschafter/Anleger – erfolgen, bedarf es näherer Prüfung, ob die hierauf basierende Kündigung des „Darlehens“ und, damit einhergehend, die Rückforderung der Ausschüttung, rechtlich durchsetzbar ist.

Schließlich muss sich eine solche Darlehensklausel an geltendem AGB-Recht messen lassen, m.a.W. die Darlehensklausel muss unzweideutig regeln, wie die Ausschüttungen zurückgefordert werden können (vgl. BGH, Beschl. vom 11.07.2017, II ZR 172/16). Strittig ist ferner die Frage, ob von den Anlegern Ausschüttungen auf Basis der Feststellung in einer Bilnaz der Publikumsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Allein diese Streitpunkte liefern Material für attraktive Vergleiche/Teilverichtserklärungen der Gläubiger gegenüber den Anlegern.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Gesellschafter (Kommanditisten u. a.) notleidender Fonds-/Kommanditgesellschaften und positioniert sich für Anleger gegen die Geltendmachung von Forderungen auf Rückzahlung erlangter Ausschüttungen durch Dritte.

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