In der sogenannten Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz wird ein Teil des Nettoeinkommens direkt an einen Treuhänder überwiesen. Auch Zuschläge für Samstags- und Schichtarbeit dürfen gepfändet werden. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Gehaltszulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Schuldner komplett zustehen. In einem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einer Pflegerin ihre kompletten Zuschläge für die Arbeit auf der Sozialstation an den Treuhänder überwiesen. Die Frau klagte vor Gericht und bekam Recht. Den Grund erklären die ARAG Experten: Nachts sowie an Sonn- und Feiertagen gibt es ein in der Verfassung geregeltes grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Wer an diesen Tagen arbeiten muss, erhält Erschwerniszulagen. Zudem wiegt hier der Schuldnerschutz schwerer als das Interesse des Gläubigers, so dass der finanzielle Ausgleich dafür nicht gepfändet werden darf. Das Arbeiten an Samstagen und im Schichtdienst hingegen steht unter keinem besonderen Schutz und ist daher pfändbar (Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 AZR 859/16).
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