Ähnlich wie bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs hatten Wohnungseigentümer bislang das Recht, Mieter vor die Tür zu setzen, wenn sie ihre Wohnung zu Büro- oder Gemeinschaftsräumen umfunktionieren wollten. Doch die ARAG Experten weisen auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hin, das Mieter besser vor Kündigungen schützt, da nun wirklich gewichtige Gründe vorliegen müssen, damit der Mieter ausziehen muss. Ein Mieter sollte nach 40 Jahren ausziehen, weil der Ehemann der Vermieterin in der Wohnung Akten seiner Beratungsfirma unterbringen wollte. Kein gewichtiger Grund, wie die Richter befanden (Az.: VIII 45/16). In einem anderen, vom BGH entschiedenen Fall musste der Mieter weichen, weil ein neuer Hausmeister einziehen sollte. Am Ende war es jedoch eine ganz andere Familie, die einzog. Der Ex-Mieter fühlte sich getäuscht und verlangte zumindest Schadensersatz in Gestalt der Erstattung seiner Umzugskosten. Die wollte der Vermieter nicht zahlen. Sein Argument: Der Hausmeister habe es sich erst kurzfristig überlegt, die Wohnung im dritten Stock aus gesundheitlichen Gründen doch nicht zu beziehen. Doch die Richter fanden diesen Grund wenig plausibel. Den Vermieter treffe eine besondere Darlegungslast für den nachträglichen Wegfall des Bedarfs. Der sei der Beklagte im Fall nicht nachgekommen (Az.: VIII ZR 44/16).
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