Wer einen Pkw probefährt, dessen Fahrverhalten er noch nicht kennt, kann schnell einen Fahrfehler begehen. Oftmals lenken auch eine ungewohnte Anordnung der Instrumente und neue Funktionen des Wagens vom Verkehrsgeschehen ab. Daher sind Unfälle bei Probefahrten gar kein seltenes Ärgernis. Doch wer haftet im Falle eines Unfalls? ARAG Experten geben Auskunft.

Probefahrt beim Autohändler
Wer mit einem Fahrzeug eines Autohändlers eine Probefahrt unternimmt, kann in der Regel davon ausgehen, dass ein Vollkaskoschutz für den Neu- oder Gebrauchtwagen besteht. Der Kunde muss dann nicht selbst für einen Schaden haften. Das tut der Verkäufer bzw. dessen Versicherung. Es schadet aber nichts, sich vor der Probefahrt zu erkundigen, ob ein Vollkasko-Schutz besteht. Ist der Wagen nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer unter Umständen selbst für den Schaden aufkommen. Der Händler muss in so einem Fall allerdings vor der Probefahrt den potentiellen Käufer auf dessen Haftung hinweisen. ARAG Experten raten allerdings dringend davon ab, ein Auto ohne Versicherungsschutz einer Probefahrt zu unterziehen. 

Probefahrtvereinbarung
Oft verlangen Händler, dass der potenzielle Kunde vorab eine Probefahrtvereinbarung unterzeichnet. Darin werden alle Haftungsmodalitäten sowie der Zustand des Wagens festgehalten. Häufig beinhalten solche Verträge auch eine Selbstbeteiligung, bis zu deren Höhe der Probefahrer im Falle eines Schadens haften muss. Nicht selten sind das 2.000 Euro und mehr. Die Probefahrt kann bei einem Unfall dann schnell teuer werden.

Probefahrt mit Privatfahrzeug
Nicht nur bei Neuwagen ist eine Probefahrt ratsam – auch und gerade bei Gebrauchtwagen lohnt sie sich meist. Viele „Gebrauchte“ werden allerdings nicht von Händlern veräußert, sondert von Privat an Privat. Wenn ein Unfall bei einer Testfahrt mit einem Wagen von einem privaten Verkäufer verursacht wird, übernimmt zunächst die Versicherung des Verkäufers den Schaden. Oftmals geht dies mit der Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse und einer Selbstbeteiligung einher. Diese Kosten vom potentiellen Käufer erstattet zu bekommen, ist unter Umständen sehr schwierig. Daher ist es ratsam, vorab eine schriftliche Vereinbarung darüber aufzusetzen, die die Haftung im Falle eines Schadens klärt. Aus Verkäufersicht ist es ebenso ratsam, vorab zu überprüfen, an welche Bedingungen die Versicherungspolice geknüpft ist. Denn es gibt Kfz-Versicherungen, die bestimmte Nutzer ausschließen und diese auch bei Probefahrten nicht ausnehmen. Dann greift der vorhandene Versicherungsschutz nicht.

Grob fahrlässige Probefahrt
Egal ob beim Händler oder privat: Wenn der Kaufinteressent einen Unfall bei der Probefahrt grob fahrlässig verursacht – etwa durch überhöhte Geschwindigkeit oder durch Alkoholeinfluss – kann die Versicherung des Händlers die Zahlung verweigern. Dann bleibt der Probefahrer laut ARAG Experten auf den Kosten für den Schaden sitzen.

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