Wenn Alexa einen Polizeieinsatz auslöst, haftet Amazon nicht, so steht es zumindest in den AGB. Wer haftet, wenn das Sprachassistenzsystem Polizeieinsätze auslöst, weil bei Abwesenheit der Bewohner laute Musik aus der Wohnung erklingt?

Was passiert, wenn Alexa ein Fehler unterläuft?

Seit 2017 gingen einige Fälle durch die Presse, in denen das Sprachassistenzsystem Amazon Alexa ohne Zutun der Eigentümer durch nächtlichen Lärm Polizeieinsätze auslöste. Alexa ließ laute Musik ertönen, ohne dass die Eigentümer das in irgendeiner Art und Weise veranlasst hatten. Es entstanden jeweils Schäden in Höhe von mehr als 3.000 Euro, die von den Eigentümern zu zahlen waren. Leistet Amazon Schadensersatz, wenn dies passiert? Nein. So zumindest steht es in den AGB von Amazon. Dass es im Einzelfall auch anders ausgehen kann, zeigt eine Begebenheit von 2017.

In Pinneberg beispielsweise schaltete sich Alexa nachts ein und spielte Musik auf höchster Lautstärke, während der Eigentümer nach eigenen Angaben von nichts wusste und selbst feiern war. Der Fall wurde eingehend untersucht. Ein Fehlverhalten des Eigentümers konnte ausgeschlossen werden: Die Programmierung des Systems war in Ordnung, das Gerät war nicht fehlerhaft, und es war auch kein Fenster gekippt, durch das Außenstehende Amazon Alexa Befehle hätten geben können. Im Fall in Pinneberg konnte der Eigentümer zusammen mit Amazon nachweisen, dass über einen „Drittanbieter“ ein „Fernzugriff“ stattgefunden hatte. Amazon Alexa war durch einen Musik-Streaming-Dienst aktiviert und die Lautsprecher auf höchste Lautstärke eingestellt worden. Amazon übernahm in diesem Fall die Schadensansprüche aus Kulanz, obwohl bei Alexa keine Fehlfunktion nachgewiesen werden konnte.

Zeitgenössische KI trifft auf über 110-jährige Gesetze

Amazon Alexa ist in den Lautsprechern Amazon Echo verbaut. Die Mikrofone sind dauerhaft eingeschaltet, generell wird also alles aufgenommen, was in der Wohnung gesprochen wird. Denn für die Aktivierung muss ein Stichwort erkannt werden – in gesprochener Sprache. Bei Amazon lautet das hinterlegte Aktivierungswort meist Alexa. Wird es erkannt, sendet der Sprachassistent alle danach aufgenommenen Sprachdaten zu Amazon in die Cloud. Eine dort hinterlegte Software wertet die Daten in Echtzeit und sendet die Antwort als Sprachausgabe. Die Sprachassistenten sind dauerhaft mit dem Internet verbunden. Das macht sie anfällig für Manipulationen. Ein Hackerangriff ist nicht mehr so abwegig, wenn man bedenkt, dass Amazon Alexa nicht nur die Playlist aktivieren kann, sondern eben auch beim Onlinebanking und Onlineshopping assistieren kann. Forscher haben schon 2017 Bluetooth-Schwachstellen bei verschiedenen Geräten entdeckt, die eine komplette Übernahme der Geräte von außen ermöglichen.

Die bereits überstandene Aufregung um den als illegal bewerteten Amazon Dash-Button zeigt, dass neueste Technik und die gesetzlichen Grundlagen nicht immer zusammenpassen. Wirklich schwierig ist die Frage, wer im Fall von Schaden haftet. Smart-Home-Geräte sind in der Gesetzgebung nicht berücksichtigt, denn das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz BGB) ist bereits mehr als 110 Jahre alt. In juristischer Hinsicht ist derjenige haftbar, aus dessen Besitztum der Schaden entsteht – wenn also Amazon Alexa eine Party feiert oder Amazon Echo defekt ist, muss der Eigentümer für Schäden aufkommen.

Schadensersatz vom Verkäufer oder Hersteller ist schwierig zu erlangen

Generell haftet im oben genannten Fall der musikalischen Belästigung der Störer für die Unterlassung sowie die Beseitigung der Störung. Ausnahme: Kann im Zeitraum von sechs Monaten nach dem Kauf nachgewiesen werden, dass das die Störung verursachende Gerät bereits beim Kauf mangelhaft war, müssen Schäden vom Verkäufer ersetzt werden. Smart-Home-Geräte im Allgemeinen und Sprachassistenzsysteme im Speziellen sind jedoch so komplex, dass dieser Nachweis in der Regel nahezu unmöglich ist. Fehler, die durch spätere Softwareupdates entstehen, sind ohnehin nicht abgedeckt. Es gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Hacker können für Schäden durch Alexa haftbar gemacht werden

Wurde Strafanzeige erstattet und konnte von den Ermittlungsbehörden die IP-Adresse des Hackers festgestellt werden, kann der Eigentümer des betroffenen Geräts vom Hacker den Ersatz des Schadens fordern. In der Praxis sind die Ermittlungen jedoch meist erfolglos, sodass die Betroffenen auf den Schäden sitzen bleiben. Nur wenige Gerichtsverfahren haben sich bislang mit diesen Fällen beschäftigt, sodass der Gesetzgeber bislang auch keine Anpassung der gesetzlichen Lage für nötig erachtet. In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind Systeme wie Amazon Alexa schwierig, denn neben der IP-Adresse des Nutzers werden Daten zu den genutzten Endgeräten, Suchanfragen, Antworten und mehr gespeichert. Erfahren Sie, wie Sie im Internet sicher surfen und was Sie in Sachen Datenschutz beachten sollten.

Verbraucher machen jetzt ihr Recht mit KLUGO geltend

Viele Verbraucher haben Fragen rund um rechtliche Themen. Möchten Sie wissen, wie Sie juristisch vorgehen können, erhalten Sie unter www.klugo.de/erstberatung eine kostenlose Erstberatung durch unsere KLUGO Rechtsanwälte. Sie bekommen in der Erstberatung sofort Antworten auf Ihre Fragen.

Über die KLUGO GmbH

KLUGO ist die neue Online-Plattform, die mit dem Versprechen für so seriöse wie verständliche Information antritt. Unter www.klugo.de werden Internetnutzer in Rechtsfragen mit Sicherheit schlauer. Bei KLUGO finden Interessierte das gesamte Paket: vom direkten Ansprechpartner über Musterdownloads bis hin zu Fallbeispielen. Dazu gibt es das Versprechen einer Vermittlung zur kostenlosen telefonischen Erstberatung beim Rechtsanwalt, werktags von 8-22 Uhr.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

KLUGO GmbH
Kolumbastraße 3
50667 Köln
Telefon: +49 (221) 29947635
http://www.klugo.de

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.