Wer im Gefängnis sitzt, muss sich um seinen Lebensunterhalt nicht kümmern, denn Kost und Logis ist hinter Gittern frei. Daher besteht auch kein Anspruch auf Sozialhilfe. Und zwar auch dann nicht, wenn ein Straftäter auf der Flucht ist. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen dreisten Fall, in dem ein per Haftbefehl gesuchter Straftäter einen Eilantrag beim Sozialgericht stellte, um Sozialhilfe beantragen zu können. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wollte er nicht antreten und benötigte nun dringend Geld zum Leben auf der Flucht. Doch das Sozialgericht gab ihm einen Korb, da er ja die Haft antreten und dadurch seinen Lebensunterhalt hätte sichern können. Und Sozialhilfe bekommen nur diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können (Sozialgericht Münster, Az.: S 15 SO 37/16 ER).

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