Streitpunkt der Grundsteuerreform ist die Grundsteuer B für bebaute Grundstücke mit Wohn- und Gewerbeimmobilien. Für Landwirte steht jedoch die Zukunft der Grundsteuer A im Vordergrund. Nach dem Richterspruch aus Karlsruhe ist diese Grundsteuer verfassungsrechtlich nicht problematisch. Dies gilt auch für die Ersatzwirtschaftswerte in den neuen Bundesländern. Trotzdem wird die Reform die bisherige Einheitsbewertung abschaffen. Seit April 2019 liegt ein erster Gesetzentwurf vor.

Ertragsbewertung bleibt

Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleibt es bei einem Ertragswertverfahren. Das soll gegenüber der bisherigen Bewertung noch weiter vereinfacht werden. Die geplante Neuregelung unterscheidet weiterhin zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen. Für die wirtschaftlichen Einheiten werden Grundsteuerwerte anstelle der bisherigen Einheitswerte festgestellt.

Die erstmalige Wertermittlung erfolgt im Rahmen einer Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022, die dann alle sieben Jahre wiederholt werden soll. Die neuen Grundsteuerwerte werden ab dem Jahr 2025 die Einheitswerte ablösen.

Die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bleibt im Wesentlichen gleich. Nicht mehr zum Betrieb gehören sollen aber nach dem Gesetzesentwurf Wohnungen und damit auch die Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen. „Dies hätte zur Folge, dass auch die Inhaber aktiv bewirtschafteter Höfe künftig wie Privatleute die höhere Grundsteuer B bezahlen müssen. Es ist also zu befürchten, dass es für die Wohnhäuser auf dem Hof zu teilweise nicht unerheblichen Mehrbelastungen kommen könnte“, sagt Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg.

Die Berufsstände und Interessenvertreter haben dies erkannt und ihre Forderungen nach einer weiteren Privilegierung mit Grundsteuer A gefordert. „Für die Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen besteht noch Korrekturbedarf. Wir hoffen, dass der Gesetzesentwurf noch nicht das Endergebnis darstellt“, sagt Merl.

Weiterhin ist geplant, den Reinertrag für die Hofstelle aus der Summe eines Reinertrags für die Hofflächen einerseits und für die Wirtschaftsgebäudeflächen andererseits zu ermitteln. Die Wirtschaftsgebäude der Betriebe sollen daher gesondert zu erfassen und zu bewerten sein. „Auch dieser Punkt wird vonseiten der Verbände massiv beanstandet, da dies zu einer erheblichen Verkomplizierung des Bewertungsverfahrens führt“, bestätigt Merl.

Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel