Wenn der Weihnachtsbaum schon nach wenigen Tagen seine Nadeln verliert, darf man ihn umtauschen, sein Geld zurück verlangen oder den Kaufpreis mindern. Denn auch für einen mangelhaften Christbaum gelten nach Auskunft der ARAG Experten die Gewährleistungsrechte (Paragraf 437 Bürgerliches Gesetzbuch). Streng genommen darf der enttäuschte Kunde sogar Schaden- oder Aufwendungsersatz verlangen. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes nachweisen muss. Die so genannte Beweislastumkehr, bei der der Verkäufer innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf beweisen muss, dass die Ware nicht mangelhaft war, funktioniert bei einem Tanenbaum naturgemäß nicht. Daher sind Verbraucher bei verderblichen Waren – wozu auch Pflanzen zählen – in der Beweispflicht.

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