Musik, Telefon, Navigation, Klimaanlage, Soundsystem – in modernen Fahrzeugen gibt es allerlei moderne Technik, die individuell eingestellt werden kann. Und in der Regel ist das Bedienen des so genannten Infotainment-Systems während der Fahrt auch erlaubt. Allerdings weisen ARAG Experten darauf hin, dass dies durchaus von der Geschwindigkeit abhängig sein kann. Wer rast und dabei einen Schaden an seinem Fahrzeug verursacht, weil er an seinem Bordcomputer herumfummelt, muss damit rechnen, trotz Haftungsbeschränkung zu zahlen. Um sicher zu gehen, dass der Schadensfall abgesichert bleibt, sollte nach Ansicht der ARAG Experten nicht schneller als 130 Stundenkilometer gefahren werden.

In einem konkreten Fall war ein Mietwagenfahrer jedoch mit 200 Sachen auf der Autobahn unterwegs und touchierte die Mittelleitplanke, als er kurz durch das Bedienen des Infotainment-Systems abgelenkt war. Zwar hatte er einen Mietvertrag mit Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen, doch die Mietwagenfirma wollte den Schaden trotzdem ersetzt haben und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin war festgehalten, dass trotz Haftungsausschluss ein Regressanspruch bestehen kann, wenn es sich beim Fahrfehler um grobe Fahrlässigkeit handelt. Und dies war bei Tempo 200 unbedingt der Fall, wie auch die Richter urteilten (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 13 U 1296/17).

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