• Der Aligner-Anbieter Sunshine Smile GmbH hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zahnärztekammer wegen angeblich geschäftsschädigender Äußerungen im Zahnärzteblatt 10/2019 beantragt
  • Zurückweisung durch das Landgericht im November 2019: keine geschäftsschädigenden Äußerungen
  • Oberlandesgericht bestätigt: „Das Ziel, den Mitgliedern die berufsrechtlichen Risiken eines Vertragsschlusses auf Basis der von der Antragstellerin (die Sunshine Smile GmbH) verwendeten Kooperationsverträge aufzuzeigen, ist nachvollziehbar. Eine pauschale, unangemessene und nicht von sachlichen Gründen getragene Herabwürdigung der Antragstellerin findet nicht statt.“

Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein hat in ihrer Berichterstattung über gewerbliche Anbieter von Alignern und mögliche berufsrechtliche Folgen für kooperierende Zahnärzte das Gebot der Sachlichkeit erfüllt und keine geschäftsschädigenden Äußerungen gegenüber der Sunshine Smile GmbH getroffen: das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Beschluss bekräftigt. „Wir haben im Zahnärzteblatt die Kollegenschaft über mögliche berufsrechtliche Risiken bei der Zusammenarbeit mit gewerblichen Anbietern auf dem Aligner-Markt informiert. Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist nun in zweiter gerichtlicher Instanz bestätigt worden. Darüber sind wir sehr erfreut“, erklärte Dr. Michael Brandt, Präsident der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.   

Zum Hintergrund: Nachdem die Zahnärztekammer darüber informiert wurde, dass die Sunshine Smile GmbH in Schleswig-Holstein auf der Suche nach kooperierenden Zahnärzten für ihr neues Geschäftsmodell sei, war es Kammerpräsident Brandt wichtig, hierzu im Zahnärzteblatt einen Artikel zu veröffentlichen. Daraufhin hatte der Aligner-Anbieter Sunshine Smile vor dem Landgericht Kiel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zahnärztekammer wegen angeblich geschäftsschädigender Äußerungen gestellt.

Im Beschluss vom 27. November 2019 (Aktenzeichen: 5 O 325/19) hatte das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In der Begründung hieß es: „Aus Sicht des Gerichtes hat die Antragsgegnerin zu 1) (die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein) lediglich von ihren Pflichten zur Information gegenüber ihren eigenen Mitgliedern Gebrauch gemacht und hierbei das Gebot der Sachlichkeit bei weitem nicht überschritten. Von einer Schmähkritik im Besonderen kann keine Rede sein.“

Die Sunshine Smile GmbH legte gegen den Beschluss des Landgerichts die sofortige Beschwerde ein. Diese hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nun seinerseits mit Beschluss vom 9. April 2020 (Aktenzeichen: 6 W 18/19) zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

Die Richter urteilten, dass alle angegriffenen Äußerungen weder eine wettbewerbswidrige Schmähkritik darstellten noch ansonsten als wettbewerbswidrig anzusehen seien. Das Landgericht habe vielmehr zu Recht angenommen, dass die Äußerungen in der gebotenen Sachlichkeit und inhaltlichen Klarheit einem Informationszweck nachkämen und damit eine Informationsgewährung über Rechtsvorschriften im Sinne des § 30 Heilberufekammergesetz, der die Berufspflichten regelt, darstellten.

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