Was tun, wenn sich der Reise­ver­anstalter nach einer Stornierung aufgrund der Corona-Krise weigert, den Reise­preis zu erstatten oder nur einen Gutschein anbietet? Die rechtliche Situation ist eindeutig. Er muss den Preis komplett zurückzahlen. Deshalb hat die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr ihre erste Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises eingereicht. Der Reisveranstalter FTI weigert sich seit Wochen einem Verbraucher den Preis für eine stornierte Reise zurückzubezahlen. Dabei ist die Rechtslage glasklar: Reiseveranstalter, die eine Pauschalreise absagen, müssen ihren Kunden den Reisepreis unverzüglich erstatten – und zwar innerhalb von 14 Tagen nach der Absage. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die beiden Inhaber führten die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Volkswagen AG an, handelten einen 860-Millionen-Euro-Vergleich aus und schrieben Rechtsgeschichte. Davon haben 235.000 Geschädigte profitiert.

Die Gutscheinlösung ist nur ein Vorschlag – mehr nicht

Die Gutscheinlösung für stornierte Reisen wird derzeit heiß in den Medien und der Politik diskutiert. Aber bisher ist der Gutschein nur ein Vorschlag – mehr nicht. Die EU-Kommission muss diesem Vorschlag noch zustimmen. Und die ist bisher von dem Vorschlag nicht überzeugt. Für die EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean steht fest, dass die europäischen Fluggastrechte auch in der Corona-Krise erhalten bleiben müssen. In ihrem Antwortschreiben an die deutschen Minister nimmt sie Bezug auf die vielen Nachrichten frustrierter Fluggäste, die sie erhalten habe, und "die zurecht eine mangelnde Rückerstattungspolitik der Fluggesellschaften anmahnen.“ Die Gutscheinlösung hat daher wenig Chancen auf Realisierung.

Daher gilt nach wie vor die eindeutigen gesetzlichen Rege­lungen im Bürgerlichen Gesetz­buch (BGB). Grundlage dafür ist die EU-Pauschal­reise­richt­linie. Das heißt für betroffene Verbraucher: Niemand muss sich auf einen anderen Reisetermin oder einen Gutschein einlassen. So sieht es im Übrigen auch Stiftung Warentest:

  • Der entscheidende Paragraf ist § 651 h BGB. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1: „Vor Reise­beginn kann der Reisende jeder­zeit vom Vertrag zurück­treten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reise­ver­anstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reise­preis.“
  • In Absatz 4: „Der Reise­ver­anstalter kann vor Reise­beginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurück­treten:
  • […] 2. der Reise­ver­anstalter ist aufgrund unver­meid­barer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rück­tritt unver­züglich nach Kennt­nis von dem Rück­tritts­grund zu erklären.“
  • Und in Absatz 5 heißt es: „Wenn der Reise­ver­anstalter infolge eines Rück­tritts zur Rück­erstattung des Reise­preises verpflichtet ist, hat er unver­züglich, auf jeden Fall aber inner­halb von 14 Tagen nach dem Rück­tritt zu leisten.“

FTI-Group zeigt wenig Interesse an Rückzahlung des Reisepreises

Die FTI-Group ignoriert die negativen Entwicklungen für den Reisegutschein in Brüssel und bietet den Kunden ein sogenanntes „Reiseguthaben“ an, das bis zum 31. Dezember 2021 genutzt werden kann – natürlich mit bei FTI gebuchten Reisen. Zusätzlich gibt es noch einen 200-Euro-Bonus. Wer seinen Kaufpreis für die stornierte Reise lieber ausbezahlt haben möchte, muss sich auf einem Internetportal anmelden. Dazu benötigt er jedoch erst einen „Guthabencode“. Wie der Verbraucher an diesen Code kommt, geht aus den F & A des Unternehmens nicht eindeutig hervor. Und die Auszahlung erfolgt „sukzessive“. Also, von den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tagen ist keine Rede mehr. Freundlich gesagt zeigt die FTI-Group wenig Interesse daran, den Reisepreis zurückzuzahlen.

Die gesetzlichen Vorgaben werden durch FTI über das gebührende Maß strapaziert, ignoriert und letztlich gebrochen. Und hier hilft nach Ansicht der Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nur die anwaltliche Beratung und letztlich, den Klageweg zu beschreiten.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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