„Kinder und Jugendliche, die mit ihren Familien nach Deutschland flüchten, verbringen Monate, teilweise Jahre in Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder und Gemeinschaftsunterkünften. Aber anders als für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe existieren für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte bislang kaum gesetzliche Anforderungen bzw. Unsicherheit darüber, wie sie anzuwenden sind“, sagt Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. „Aufsichtsbehörden, Jugendämter sowie alle mit der Unterbringung geflüchteter Menschen befassten Akteure stehen aber in der Pflicht, Kinderrechte wirksam und flächendeckend umzusetzen.“

Mit seinen kürzlich verabschiedeten Empfehlungen benennt der Deutsche Verein Rahmenbedingungen für eine kinderrechtskonforme Unterbringung von Familien in Unterkünften für geflüchtete Menschen. So dürfe beispielsweise die Aufenthaltsdauer von Familien in Erstaufnahmeeinrichtungen sechs Monate nicht überschreiten.

Er empfiehlt zudem, die Gewährleistung von Schutz, Förderung und sozialer Teilhabe in Ausschreibungen und Betreiberverträgen verbindlich zu regeln sowie in Landesgesetzen und Verordnungen zu verankern. Außerdem müsse – neben dem Kinderschutz – der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Freizeitangeboten sowie zu allen Angeboten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet sein.

Die vollständigen Empfehlungen sind abrufbar unter https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2020/dv-21-19_empfehlung-kinder-jugendliche-fluechtlingsunterkuenften.pdf

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