Mit dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes beabsichtigt die Bundesregierung, die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts zu reformieren und mit dem Mietrecht zu harmonisieren, um die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Barrierefreiheit, energetische Sanierung, Förderung von Elektromobilität und Einbruchsschutz zu erleichtern.

Zu der heutigen Anhörung im Deutschen Bundestag erklärt dazu Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW:

"Wir begrüßen das Ziel der Bundesregierung, die Elektromobilität und den einbruchssicheren sowie barriereärmeren Ausbau der Wohnung stärker zu unterstützen. Nur so lässt sich der Wohnraum in Deutschland angesichts der großen Herausforderungen weiterentwickeln. Die rechtlichen Regelungen für E-Mobilität und Wohneigentum müssen dabei unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen von Mietern und Vermietern angepasst werden. Die von der Bundesregierung geplante Änderung des § 554 BGB – E geht hierbei aber zu weit. Denn Mietern soll damit ein Anspruch auf eine Erlaubnis des Vermieters für bauliche Änderungen eingeräumt werden, ohne dass – wie in einer Vorgängerregelung – der Vermieter die Erlaubnis von der Pflicht zum Rückbau des ursprünglichen Zustands abhängig machen kann. Die aktuell vorgesehene Regelung berücksichtigt damit nicht, dass der Vermieter Eigentümer der Wohnung ist und – nach eventuellem Auszug des Mieters – mit der ‚baulichen Veränderung‘ umgehen muss. Hier brauchen wir eine kluge Lösung, wonach Mieter zumindest insoweit den ursprünglichen Wohnungszustand wiederherstellen müssen, dass diese sich ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand auch wieder leicht entfernen lassen müssen.      

Der im Gesetzentwurf vorgesehene Anspruch auf Erlaubnis soll Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität, barriereärmeren Ausbau und Einbruchsschutz beinhalten. Nach einem Vorschlag des Bundesrats soll die Vorschrift zudem um einen Anspruch des Mieters auf Erlaubnis an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität ergänzt werden. Maßnahmen der Modernisierung sind nach jetziger Konzeption durch die Modernisierungsvorschrift in § 559 BGB abgedeckt. Wenn daneben ein Anspruch auf die Umsetzung auch von individuellen baulichen Änderungen geschaffen wird, entstünde in vielen Wohngebäuden allerdings ein unüberschaubarer Flickenteppich, der im Zweifel in Widerspruch zu einer klaren Zukunftsstrategie der Unternehmen stehen kann. Dabei geht es darum, insgesamt für klimafreundliche, altersgerechte und vor allem bezahlbare Wohnungen nicht nur für einzelne, sondern für alle Mieterinnen und Mieter zu sorgen.

Und im Übrigen sollte nicht vergessen werden: Der Vermieter ist Eigentümer der Wohnung. Diese Rechtsposition darf nicht zur Disposition stehen und muss berücksichtigt werden."

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