Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichter einstweiliger Anordnung eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin außer Kraft gesetzt, die den Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet hatte.

Die Kammer bekräftigt mit der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den grundrechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17). Sie hat erneut klargestellt, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das einstweilige Verfügungsverfahren grundsätzlich auch dann erforderlich ist, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen darf. Zudem hat sie bekräftigt, dass eine prozessuale Einbeziehung der Gegenseite nur dann gleichwertig durch eine vorprozessuale Abmahnung ersetzt werden kann, wenn Abmahnung und Verfügungsantrag identisch sind. Wenn der Verfügungsantrag auf das vorprozessuale Erwiderungsschreiben argumentativ repliziert, neue Anträge enthält oder nachträglich ergänzt oder klargestellt wird, ist das nicht der Fall.

Diesen Anforderungen wird das dem angegriffenen Beschluss vorausgehende Verfahren vor dem Landgericht Berlin offenkundig nicht gerecht.

Sachverhalt:
Das zugrundeliegende Verfahren betrifft einen Streit zwischen zwei Polizeigewerkschaften um eine Äußerung im Rahmen der Vorbereitung der Personalratswahlen bei der Bundespolizei. Zwischen den Gewerkschaften bestand Streit um die Möglichkeiten und Tunlichkeit der für den Monat Mai vorgesehenen und tatsächlich durchgeführten Wahlen trotz der zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Im Zuge der Auseinandersetzung veröffentlichte der Beschwerdeführer auf seiner Homepage eine Meldung unter der Überschrift „Ohne Rücksicht auf Verluste – DPolG und BdK fassungslos! GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!“. Wegen dieser Meldung mahnte die Antragstellerin des Verfügungsverfahrens den Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben ab. Es handele sich um falsche Tatsachenbehauptungen, da eine Verschiebung der Wahl rechtlich nicht zulässig gewesen sei und auch der Wahlvorstand nicht allein von der GdP geführt werde. Der Beschwerdeführer wies dieses Unterlassungsbegehren anwaltlich vertreten zurück und hinterlegte eine Schutzschrift beim allgemeinen elektronischen Register. Bezüglich etwaigen weiteren Vorbringens der Antragstellerin wies er vorsorglich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit anzuhören wäre.

Mitte April stellte die Gegenseite beim Landgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser Antrag war im Vergleich zur Abmahnung ausgebaut, ging teilweise auf Argumente aus der vorprozessualen Erwiderung ein und wurde nachträglich durch einen Hilfsantrag ergänzt. Ende April erließ das Landgericht ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers die Verfügung, die den ursprünglich gestellten Antrag zurückwies und dem Hilfsantrag in Teilen stattgab. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers hin bestimmte das Landgericht Ende Mai Termin zur mündlichen Verhandlung auf Anfang Juli dieses Jahres.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Angesichts der Klärung aller entscheidungswesentlichen Fragen durch den Beschluss der Kammer aus dem vorvergangenen Jahr (Verfahren 1 BvR 1783/17) sind die Erfolgsaussichten der zugleich erhobenen Verfassungsbeschwerde offenkundig, sodass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

1. Nach den bereits im Verfahren 1 BvR 1783/17 klargestellten Grundsätzen sichert die prozessuale Waffengleichheit als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien. Das Gericht muss den Parteien die Möglichkeit einräumen, alles für seine Entscheidung Erhebliche vorzutragen und zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderliche Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG. Danach ist in gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen, wenn eine Anhörung den Zweck der einstweiligen Verfügung vereiteln würde.

Die gerichtliche Pflicht zur Anhörung und Einbeziehung der Gegenseite ist zu unterscheiden von der Frage, ob über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Selbst wenn eine Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergehen darf, berechtigt das noch nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten. Eine stattgebende Entscheidung kommt vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf sämtliches mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

Hierbei können allerdings die Möglichkeiten einbezogen werden, die es der Gegenseite erlauben, sich vorprozessual zu einem Unterlassungsbegehren zu äußern. Dann muss allerdings sichergestellt sein, dass solche Äußerungen dem Gericht vollständig vorliegen. Zudem müssen die abgemahnte Äußerung und die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein. Wenn eine solche Kongruenz nicht gegeben ist, etwa weil die
Argumentation ausgebaut oder auf die vorprozessuale Erwiderung repliziert wird, muss das Gericht der Gegenseite zwingend Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Die hierbei anzusetzenden Fristen können kurz bemessen sein. Unzulässig ist es jedoch, wegen solcher Verzögerungen gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf einen Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.

2. Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Landgerichts Berlin den Beschwerdeführer offenkundig in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers war die Gleichwertigkeit seiner prozessualen Stellung gegenüber der Verfahrensgegnerin nicht mehr gewährleistet. Zwar hatte diese den Beschwerdeführer außerprozessual abgemahnt und er darauf erwidert. Der gerichtliche Antragsschriftsatz reagierte jedoch auf verschiedene Einwände aus dem Erwiderungsschreiben und ging damit über die Abmahnung hinaus. Hinzu kommt, dass die ursprüngliche Antragsbegründung – auch unabhängig von den naturgemäß unterschiedlichen Anforderungen an ein anwaltliches Schreiben im Vergleich zu einem Verfahrensschriftsatz – wesentlich umfassender und differenzierter war als das Abmahnschreiben. Die gebotene Kongruenz des der Entscheidung zugrundeliegenden Antrags zur vorprozessualen Abmahnung war damit ersichtlich nicht gegeben. Erst recht gilt dies infolge der zwischenzeitlichen Modifikation des Unterlassungsbegehrens durch den Hilfsantrag.

Schließlich hätte in Fällen einer ausnahmsweise ohne Einbeziehung der Gegenseite erlassenen einstweiligen Verfügung im Gegenzug jedenfalls eine besondere Obliegenheit bestanden, die mündliche Verhandlung zeitnah anzuberaumen. Auch dem ist das Landgericht durch die Anberaumung auf den Monat Juli nicht gerecht geworden.

Die konkrete Art der Verfahrensführung ist auch unter dem Gesichtspunkt allgemein erschwerten Geschäftsgangs aufgrund von Corona-Eindämmungsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen. Die Möglichkeit zu einer Gehörsgewährung war zu keinem Zeitpunkt derart reduziert, dass dies ein Abgehen von den grundlegenden gerichtlichen Verfahrenspflichten hätte rechtfertigen können.

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