Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage der Beschwerdeführerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos.

Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Beschwerdeführerin verhält sich in keiner Weise zu dem vom Bundesgerichtshof angeführten und seine Entscheidung selbständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwerdeführerin bemängelte generische Maskulinum verwendet. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich durchgreift, genügt die Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht. Auch die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, welches den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlechtergerechter Sprache vorgibt, allein als objektives

Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greift die Beschwerdeführerin nicht substantiiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Damit war auch dies vom Bundesverfassungsgericht in der Sache nicht zu prüfen.

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