Es surrt in der Luft und der Blick nach oben genügt: Es fliegt eine Video-Drohne über die offene Maschinenhalle und die Werkstatt – alles ist von oben sichtbar. Muss sich der Betriebsinhaber das gefallen lassen? Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock erklärt, wann Drohnen fliegen dürfen.

Herr Roloff, muss es sich ein Unternehmer gefallen lassen, dass eine Video-Drohne über seine Firma fliegt und er den Piloten nicht sieht?
Nein, gefallen lassen muss man sich das nicht. Allerdings ist die Rechtslage beim Einsatz von Drohnen komplex. Zuerst einmal stellt sich die Frage der Zulässigkeit des Betriebs einer Drohne an sich. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat für den Betrieb von Drohnen eine Verordnung erlassen, um dieser Technologie einerseits Chancen zu eröffnen und andererseits aber auch die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen.

Was steht denn in der Verordnung?
Zum einen ist die Kennzeichnungspflicht von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm geregelt. Ab einem Gewicht von zwei Kilo ist ein Kenntnisnachweis, also eine bestandene Prüfung zum Steuern von unbemannten Fluggeräten, erforderlich. Ab fünf Kilo wird eine Erlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörde für die Nutzung der Drohnen vorausgesetzt. Außerhalb der Sichtweite oder in Flughöhen von über 100 Metern dürfen Drohnen nicht aufsteigen. Auch über Wohngrundstücken ist die Nutzung verboten, wenn die Drohne mehr als 250 Gramm wiegt. Das Fluggerät darf auch nicht fliegen, wenn es optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann. Nur die gewerbliche Nutzung außerhalb der Sichtweite des Piloten ist genehmigungsfähig.

Wenn sich ein Pilot an alle Anforderungen und Vorgaben hält darf er Drohnen ungehindert über ein Firmengelände steuern?
Ganz so einfach ist es nicht. Unabhängig von den Regelungen, wann ein Fluggerät fliegen darf, gibt es beim Drohnen-Einsatz auch datenschutzrechtliche Vorgaben. Sind beispielsweise Personen identifizierbar, ist ein Video-Drohnen-Einsatz datenschutzrechtlich zumeist unzulässig. Schließlich ist auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beim Einsatz von Video-Drohnen über fremden Grundstücken gegeben.

Wie können sich Betroffene wehren, wenn sie aus der Luft beobachtet werden?
Die private Nutzung einer Drohne über fremden Grundstücken verletzt nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der erfassten Person, sondern verstößt auch gegen das Datenschutzrecht. Hiervon unabhängig richtet sich die Zulässigkeit des Drohneneinsatzes nach den Vorschriften des Luftverkehrs. Fliegt also eine Drohne über das Firmengelände, kann sich der Inhaber durchaus zur Wehr setzen, wenn er den Betreiber der Drohne kennt. Andernfalls könnte Anzeige erstattet werden. Möglicherweise gelingt es den Strafverfolgungsbehörden, den Betreiber der Drohne ausfindig zu machen.

Gunnar Roloff, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

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