Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Bundestag wichtige Regelungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf den Weg gebracht. Der Präsident des Deutschen Bauernverbands (DBV), Joachim Rukwied, sieht die Neugestaltung und Flexibilisierung des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) zwiespältig: „Die Betriebe müssen in nächster Zeit gesellschaftlich geforderte zukunftsfähige Investitionen vornehmen. Daher hätte aus Sicht des Verbandes der bisherige Bezug auf den Wirtschaftswert die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsbesonderheiten besser abgebildet. So belastet die Neuregelung die Liquidität der Betriebe, welche den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr anrechnen können, erheblich. Die Anhebung der Gewinngrenze als Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein gutes Signal, reicht aber nicht aus. Die Erhöhung der Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent bewerten wir positiv.“

Der DBV bedauert, dass mit der jetzt beschlossenen Änderung der Durchschnittssatzbesteuerung die seit Jahrzehnten bewährte Vereinfachungsregelung nur für einen Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhalten werden kann. „Mit der aus unserer Sicht nicht sachgerechten Umsatzgrenze von 600.000 wird vielen Vollerwerbsbetrieben diese Vereinfachung nun nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies bedeutet einen schmerzhaften Einschnitt für viele Landwirte. Die anhängigen europäischen Vertragsverletzungs- und Beihilfeverfahren müssen jedoch beendet und Rückforderungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vermieden werden“, fordert Rukwied. Allerdings stelle die neue Regelung die Betriebe vor große praktische Probleme, da die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung mit großem Aufwand jährlich neu zu prüfen ist. Dies widerspricht aus Sicht des DBV klar dem Sinn und Zweck der Regelung, die der Vereinfachung dienen soll. Hier ist eine praxistaugliche Erweiterung des Betrachtungszeitraumes erforderlich.

Unabhängig davon müssen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zukünftig neben den originären wirtschaftlichen Herausforderungen deutlich gewachsene politische und gesellschaftliche Anforderungen erfüllen. Der DBV hält es deshalb für unabdingbar, zumindest teilweise Entlastungen an anderer Stelle vorzusehen. Eine Entfristung der Tarifermäßigung gemäß § 32c EStG könnte dies leisten und wäre ein sinnvoller erster Schritt in diese Richtung. Dies sollte zeitnah angegangen werden. Ebenso sollte auch die Möglichkeit einer Risikorücklage geschaffen werden.

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