Zur Geburt bekam jeder ihrer beiden Enkel ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto. Und jeden Monat zahlte die Großmutter 50 Euro ein. Elf und neun Jahre lang. Dann reichte die Rente nicht mehr aus und sie musste die Zahlungen einstellen. Als sie wenig später zum Pflegefall wurde, musste die alte Dame vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Ihre Rente von 1.250 Euro reichte für die Pflegekosten bei Weitem nicht aus. Daher verlangte der Sozialhilfeträger von beiden Enkeln die Rückzahlung des bis dahin eingezahlten Geldes auf deren Sparkonten. Da es sich bei den Schenkungen um reinen Kapitalaufbau handelte, durfte das Geld nach Auskunft der ARAG Experten zurückgefordert werden. Anders sieht es aus, wenn es sich z. B. um eine Schenkung aus Anstand oder Pflicht handelt, wie etwa ein Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk. Bei solchen sogenannten Anstands- oder Pflichtschenkungen besteht kein Rückforderungsanspruch (Oberlandesgericht Celle, Az.: 6 U 76/19).

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