Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen gegen das Inkrafttreten einiger Regeln des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zum 1. Januar 2021 abgelehnt. Die Begründung der Entscheidung wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen nimmt die Entscheidung mit Respekt zur Kenntnis, betont aber, dass die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden weiterhin offen sind.

iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz nimmt zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wie folgt Stellung: „Die auch von uns aufgeworfenen komplexen juristischen Verfassungsfragen werden nun mit der gebotenen Sorgfalt im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden sind insoweit noch offen. Anders als beim Werkvertragsverbot haben die Zeitarbeitsunternehmen noch eine gesetzliche Übergansfrist bis zum 1. April 2021. Außerdem sollten die Sozialpartner in der Fleischbranche bis dahin die Tariföffnungsklausel im Arbeitsschutzkontrollgesetz verantwortlich nutzen, damit auch in der Folgezeit ein flexibler Einsatz von Arbeitnehmerüberlassung in den gesetzten Grenzen möglich bleibt.“

Der iGZ hatte zuvor in einer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht noch einmal klar dargelegt, dass die Einschränkungen der Zeitarbeit aus Sicht des Verbandes verfassungswidrig sind und gegen das Übermaßverbot verstoßen.

Die Stellungnahme ist hier downloadbar: https://ig-zeitarbeit.de/…

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