Infolge der Corona-Pandemie sind bis zum Dezember 2020 im Vergleich zum Vorjahr 859.000 Minijobs im gewerblichen Bereich weggefallen, der überwiegende Teil davon in Restaurants, im Einzelhandel, der Veranstaltungsbranche und in Hotels. Nach Bekanntgabe dieser Entwicklung durch die Minijob-Zentrale folgten die erwartbaren Rufe nach einer Ausweitung der Sozialversicherungspflicht in dieser Beschäftigungsform oder gar deren komplette Abschaffung. Der VdU hält beide Forderungen für nicht sinnvoll.

Zum einen sind KMU insbesondere in den von Corona-Maßnahmen und -Einschränkungen stark betroffenen Branchen auf flexible Arbeitsformen wie Minijobs angewiesen, um sicher aus der Krise zu kommen. Zum anderen hat die Mehrzahl der Minijobber*innen bereits eine Beschäftigung, ist zum Beispiel Schüler*in oder Student*in oder arbeitet in einem Hauptjob. Eine Abschaffung dieser Beschäftigungsform würde bedeuten, dass diesen Menschen eine zusätzliche Einkommensmöglichkeit genommen wird.

Dass Minijobs in der Krise stark unter Druck geraten, ist der Tatsache geschuldet, dass das sinnvolle Instrument der Kurzarbeit auf sie keine Anwendung findet. Statt diese Form der Beschäftigung gänzlich abzuschaffen, sollte der Gesetzgeber eher ermöglichen, dass Minijobber*innen Kurzarbeitergeld (KuG) erhalten. Bereits jetzt zahlen Arbeitgeber*innen 30 Prozent Abgaben auf Minijobs. Warum werden nicht fünf Prozent davon in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, um eine Inanspruchnahme von KuG zu ermöglichen?

Aber Minijobber*innen und deren Arbeitgeber*innen stehen nicht erst seit der Pandemie massiv unter Druck. Während der Mindestlohn seit 2015 viermal angehoben wurde, blieb die Entgeltobergrenze für Minijobs stets bei 450 Euro. Durch die stufenweise Anhebung des Mindestlohns bei gleichzeitiger Beibehaltung der Entgeltobergrenze bei Minijobs geraten geringfügig Beschäftigte und Arbeitgeber*innen in ein Dilemma: Entweder Minijobber*innen verkürzen ihre Arbeitszeit oder sie müssen ab dem ersten Euro Mehrverdienst die volle Abgabenlast und damit weniger Verdienst hinnehmen. Bei einem Mindestlohn von 9,35 Euro lag die maximal mögliche Arbeitszeit pro Monat im Jahr 2020 bei 48,13 Stunden. Dadurch, dass der Mindestlohn bis Juli 2022 auf 10,45 Euro steigen wird, wird sich automatisch auch die monatlich mögliche Arbeitszeit auf 43,06 Stunden verringern. Auch die Unternehmer*innen bringt dies in eine schwierige Situation, denn sie sind auf diese flexiblen Arbeitskräfte angewiesen – durch die Corona-Pandemie mehr denn je. Viele Arbeitgeber*innen zahlen zudem Minijobber*innen bereits weit mehr als den Mindestlohn. Wenn ihre geringfügig Beschäftigten immer weniger Stunden arbeiten, um unter der 450-Euro-Grenze zu bleiben, drohen personelle Engpässe. Die Entgeltobergrenze für Minijobs muss daher im Interesse aller Beteiligten endlich von 450 Euro auf monatlich 600 Euro angehoben werden. Zudem sollte die Entgeltobergrenze zukünftig mit dem Mindestlohn mitwachsen: Dies würde es Arbeitnehmer*innen ermöglichen, ihre Arbeitszeit beizubehalten oder sogar zu erhöhen und gleichzeitig mehr Lohn zu erhalten. Arbeitgeber*innen wiederum können ihre Personalplanung verlässlicher gestalten.

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