In vielen Mietverträgen steht, dass Mieter in der Wohnung regelmäßig Wände, Decken und Türen streichen sollen – also für sogenannte Schönheitsreparaturen zuständig sind. Seine Wohnung renovieren muss ein Mieter aber trotzdem nicht immer: Denn Gesetz und Rechtsprechung setzen den Renovierungspflichten enge Grenze

Beim Einzug noch frisch renoviert, sehen Mietwohnungen nach einigen Jahren oft schon abgewohnt aus. Das Gesetz schreibt vor, dass der Vermieter für sämtliche Reparaturen in der Wohnung zuständig ist – also auch für sogenannte Schönheitsreparaturen. Allerdings kann diese Pflicht mit einer Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden, wovon viele Vermieter auch Gebrauch machen. In der Regel steht im Vertrag dann, dass Wände, Decken, Heizkörper, Fenster und Türen gestrichen werden müssen – in gewissen Abständen. Die Wohnung renovieren muss dann der Mieter – vorausgesetzt die Klausel ist gültig.

Außerdem kann der Vermieter den Mieter per Vertrag zur Kostenübernahme bei kleineren Reparaturen heranziehen. Für die sogenannte Kleinreparaturklausel gelten jedoch ebenfalls enge Grenzen.

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