Immer wieder verursachten einige Energieversorger in der Vergangenheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern Aufregung mit ihrem dubiosen Geschäftsgebaren. Eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) macht diese untergeschobenen Verträge am Telefon nun unmöglich.

Untergeschobener Vertragsschluss am Telefon als dreiste Praxis

Das Geschäftsmodell folgte bei zahlreichen der Verbraucherzentrale Berlin bekannten Fällen oft dem gleichen Muster: Die Anrufer stellten sich als Vermittler oder Berater von Strom- und Gasverträgen vor. Der Name des anrufenden Unternehmens wurde zunächst nicht weiter benannt aber suggeriert, dass es sich um einen angeblich verbraucherfreundlichen Energieanbieter mit unschlagbar günstigen Alternativen handelt. Dabei wurde bewusst das Überraschungsmoment ausgenutzt, um nötige Informationen oder Zusagen von Verbrauchern zu erhalten und schon am Telefon einen Vertrag abzuschließen. Nicht unüblich war auch der Vorschlag, zunächst Informationsmaterial zuzusenden. Stattdessen kam ein Begrüßungsschreiben zum angeblich abgeschlossenen Vertrag und dem längst in Auftrag gegebenen Lieferantenwechsel. Verbraucher beschwerten sich seit längerer Zeit über diese Praxis des aufgedrängten und untergeschobenen Vertragsschlusses am Telefon. Diesen Missstand hat die Politik nun endlich erkannt und schiebt dieser Praxis mit einer Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) einen Riegel vor, was für Verbraucher ein Grund zur Freude sein dürfte.

Verträge zur Strom- oder Gasversorgung nur noch in Textform

Seit dem 27. Juli 2021 können am Telefon keine Strom- und Gasverträge mehr wirksam abgeschlossen werden. Erhalten Verbraucher von Energielieferanten im Rahmen einer Telefonwerbung einen Anruf, können sie über die Vertragskonditionen sprechen. Hierdurch kommt jedoch kein Vertrag mehr zustande. Dieser muss nunmehr in Textform abgeschlossen werden, beispielsweise als E-Mail, Brief, SMS oder Fax. Sowohl Energielieferanten als auch Verbraucher müssen ihre Erklärungen zum Vertragsschluss in Textform abgeben. Die übereilten oder untergeschobenen Verträge am Telefon gehören somit endlich der Vergangenheit an.

Auch die Kündigung des laufenden Energieliefervertrags bedarf der Textform. Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung effektiven Verbraucherschutz getan. Die Verbraucherzentralen werden sich aber auch weiterhin dafür einsetzen, dass diese Regelung nicht nur bei Strom- und Gasverträgen gilt, sondern auch auf weitere Vertragsarten ausgeweitet wird.

Widerrufsrecht für Verbraucher

Aber auch wenn Verbraucher sich zu einem Vertragsschluss haben überreden lassen, sollten sie umgehend tätig werden. „Wurde der Energieliefervertrag zum Beispiel per Brief, E-Mail oder im Internet abgeschlossen, steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsfristrecht zu. Bei fehlender Widerrufsbelehrung erlischt es sogar erst nach 12 Monaten und 14 Tagen. Sollten hierbei Probleme auftreten, bietet die Verbraucherzentrale Unterstützung an und hilft, den Vertrag und somit den Lieferantenwechsel zu stoppen“, sagt Hasibe Dündar, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin.

Beschwerde bei der Bundesnetzagentur gegen unerlaubte Telefonwerbung

Um die illegale Praxis der unerlaubten Telefonwerbung langfristig zu stoppen, sollten Verbraucher unbedingt Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen, denn unerwünschte Telefonwerbung stellt einen Verstoß gegen § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Verbraucher müssen ausdrücklich zugestimmt haben, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Ist dies nicht geschehen, kann die Bundesnetzagentur den Verstoß mit einer Geldbuße ahnden. Damit es der Bundesnetzagentur erleichtert wird, gegen unerlaubte Telefonwerbungen vorzugehen, wird es ab dem 1. Oktober eine Gesetzesänderung im UWG geben. Firmen müssen künftig eine Einwilligung der Verbraucher zur Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, wird dieser Verstoß ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet. Auch die Verbraucherzentrale geht gegen solche Unternehmen vor und mahnt diese ab, indem sie schriftlich dazu auffordert, das Verhalten zu unterlassen. Kommt ein Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, kann die Verbraucherzentrale aufgrund ihres eigenen Klagerechts von dem Unternehmen verlangen, dass es das wettbewerbswidrige Verhalten einstellt.

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