Nicht nur das Recht auf die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit wird durch das Telekommunikationsgesetz ab 1.12.2021 gestärkt. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch Störungen unverzüglich und kostenfrei beseitigt werden.

Störungsmeldung beim Anbieter

Beim vollständigen Ausfall von einem oder mehreren Diensten aus dem eigenen Vertrag werden betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher entschädigt, wenn sie die Störung melden und nicht selbst verursacht haben. Dabei kann es sich beispielsweise um Störungen des Internets, Festnetzes oder Fernsehen handeln.

Entschädigung geltend machen

„Die Zahlung der Entschädigung erfolgt nicht automatisch. Betroffene müssen diese beim Anbieter geltend machen“, gibt Irina Krüger, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin, zu bedenken. „Am besten tun sie das mit einem Anschreiben, in dem sie die Entschädigung verlangen. Ab dem dritten vollen Ausfalltag, wobei der Tag der Meldung nicht mitzählt wird, werden 5 € oder 10 % der monatlichen Gebühren erstattet. Ab dem fünften Ausfalltag sind es 10 € oder 20 %“, so Krüger. Auch für den Ärger, wenn der Techniker einfach nicht kommt, obwohl ein Termin vereinbart wurde, fällt eine Entschädigung an. Diese entspricht einem Betrag von 10 € oder 20 % der monatlichen Gebühren.

Dokumentationspflicht auf Anbieterseite

Der Anbieter ist dazu verpflichtet, alle mit der Störung zusammenhängenden Aspekte wie die Meldung und vereinbarte Termine zu dokumentieren.

Weitere Informationen

Informationen zu den Beratungsthemen und -zeiten der Verbraucherzentrale Berlin finden Ratsuchende unter www.vz-bln.de/beratung-be.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Verbraucherzentrale Berlin e. V.
Hardenbergplatz 2
10623 Berlin
Telefon: +49 (30) 21485-0
Telefax: +49 (30) 21172-01
http://www.verbraucherzentrale-berlin.de

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