Mit aktualisierten Corona-Verordnungen reagieren die Länder derzeit auf die sich verschärfende Pandemie-Lage. In Schleswig-Holstein sieht die am 11. Januar 2022 veröffentlichte Corona-Verordnung, die einen Tag später in Kraft trat, vor, dass das Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen für Gruppen, Ensembles, Bands und Orchester der Amateurmusik grundsätzlich untersagt ist. Zudem ist Singen innerhalb geschlossener Räume nur noch mit Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Damit wurde ein großer Teil des dortigen Musiklebens kurzfristig stillgelegt.

Hierzu Prof. Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates: „Der Deutsche Musikrat fordert die Landesregierung Schleswig-Holstein auf, durch eine Überarbeitung der Corona-Verordnung vom 11. Januar 2022 das Amateurmusizieren mit Blasinstrumenten und das gemeinsame Singen nicht unverhältnismäßig einzuschränken. Die (Musik-)Welt ist in einer Phase der Pandemie angekommen, in der sehr viel mehr Wissen in Bezug auf einen verantwortungsvollen Umgang mit der pandemischen Situation vorliegt und in der dank Impfungen und Tests wirksame Werkzeuge zur Eindämmung der Pandemie existieren – diese gilt es jetzt zu nutzen. Die Musikszene in Deutschland hat seit Beginn der Corona-Zeit äußerst engagiert und kooperativ die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie umgesetzt. Teile des Musiklebens nun wieder pauschal stillzulegen, zeugt von Ignoranz: Ignoranz nicht nur gegenüber dem aktuellen Wissensstand, sondern auch gegenüber der Bedeutung, die Kultur und speziell Musik für den gesellschaftlichen Zusammenhalt haben – jetzt mehr denn je!“

Hierzu Willi Neu, Präsident des Landesmusikrates Schleswig-Holstein: „Der Druck und die Frustration in der Amateurmusikszene in Schleswig-Holstein ist groß. Nach zwei Jahren schmerzhafter Einschnitte droht ihre gesellschaftlich relevante und wertvolle Kultur- und Bildungsarbeit zu kollabieren. Es bedarf jetzt der politischen Wertschätzung und verlässlicher Perspektive!"

Die Corona-Verordnungen der Länder sehen derzeit in den meisten Fällen vor, dass unter Anwendung einer 2G-Plus-Regelung das gemeinsame Musizieren, sowohl im professionellen wie auch im Amateurmusikbereich, möglich ist. Damit wird auch dem aktuellen Infektionsschutzgesetz Rechnung getragen, das eine Begründungspflicht vorsieht in Fällen, in denen der Kulturbetrieb eingeschränkt wird. 

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