Seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine am 24. Februar 2022 mussten insbesondere viele Frauen und Kinder das Land verlassen und haben auch Zuflucht in Deutschland gesucht. Unsere Fußballvereine haben – erneut – schnell und unbürokratisch ihre Türen geöffnet. Die wichtigsten Fragen zum Trainings- und Spielbetrieb beantworten wir gerne.

Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb

Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Jugendliche können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen, auch ohne, dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft begründet werden muss.

Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist erst nach Erteilung eines Spielrechts möglich. Dazu ist es erforderlich, eine Vereinsmitgliedschaft zu begründen und über Pass Online einen Spielerlaubnisantrag zu stellen, nach Möglichkeit unter Beifügung eines Ausweisdokuments. In der Folge wird ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das spätestens nach 7 Tagen abgeschlossen ist. Dann wird das Spielrecht durch uns erteilt.

Erklärungen für minderjährige Spieler*innen im Zusammenhang mit der Begründung einer Vereinsmitgliedschaft oder der Beantragung eines Spielrechts können auch nur durch ein Elternteil, also z. B. die ebenfalls geflüchtete Mutter, rechtswirksam abgegeben werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Spieler*innen ist das jeweilige Jugendamt einzubeziehen.

Für Spieler*innen ab dem älteren A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahrgang besteht leider derzeit außerhalb der Wechselperiode I keine Möglichkeit zur Erteilung eines Spielrechts.

3G im Trainings- und Spielbetrieb, Impfstatus

Im Trainings- und Spielbetrieb gilt derzeit in der Warnstufe 3G, wobei nicht immunisierte Schüler*innen bis 18 Jahre außerhalb der Ferien als getestet gelten. Für Minderjährige aus der Ukraine, die derzeit (noch) nicht zur Schule gehen, heißt dies, dass ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss. Dieser kann entweder als Selbsttest unter Aufsicht im Verein durchgeführt werden oder an den Teststationen. Geflüchtete aus der Ukraine haben laut Testverordnung einen Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Antigen-Test täglich, soweit entsprechende Testkapazitäten verfügbar sind.

Bitte beachten Sie, dass nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung grundsätzlich nur Impfungen mit in der EU-zugelassenen Impfstoffen anerkannt werden, darunter fallen z. B. nicht die in der Ukraine häufig verabreichten Impfstoffe Sinovac und Sputnik. In diesen Fällen ist also eine erneute Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erforderlich, worauf Geflüchtete einen Anspruch haben.

Versicherung

Es besteht für alle aus der Ukraine Geflüchteten ein Krankenversicherungsschutz. Sollten sich also Spieler*innen im Trainings- oder Spielbetrieb verletzen, sind die Kosten der medizinischen Versorgung abgedeckt. Es besteht ein entsprechender Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Über die staatliche Krankenversicherung hinaus sind Geflüchtete aus der Ukraine zudem durch die ARAG Sportversicherung geschützt, insbesondere im Rahmen einer Unfall- und Krankenversicherung und können im Rahmen des Vereinssports Leistungen in Anspruch nehmen, dies auch dann, wenn eine Vereinsmitgliedschaft nicht besteht.

Der Amateurfußball bietet einen direkten und niederschwelligen Zugang zum Sport und der Fußball hat in der Ukraine einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert – nicht erst seit der Fußball-Europameisterschaft 2012 und dem Finale in Kiew. Insofern sind unsere Vereine eine der ersten Anlaufstellen für Geflüchtete, die sich gesellschaftlich integrieren und Sport treiben wollen.

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