Grundkurs für Tierärzte zur Erlangung des besonderen Fachwissens gemäß § 7 (2) SchHaltHygV (Seminar | Online)
Gemäß §7 (2) der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV) darf der Tierarzt die Betreuung von Schweinebeständen nach §7 (1) der Verordnung nur durchführen, wenn er spezielles Fachwissen im Bereich einschlägiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften, seuchenprophylaktischer und Mehr




