Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können, nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V., im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Von den haushaltsnahen Dienstleistungen dürfen 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 4.000 Euro) genauso wie von den Handwerkerleistungen (höchstens 1.200 Euro) abgezogen werden. Die Steuerermäßigung kommt in Betracht, wenn der Mieter selbst Arbeit- oder Auftraggeber ist. Kosten für eine Putzhilfe, für Handwerker, die mit Renovierungsarbeiten, der Verlegung eines Parkett- oder Teppichbodens oder der Montage einer Einbauküche beauftragt wurden, können abgezogen werden.

Mieter können aber auch Kosten für Arbeiten von der Steuer abziehen, die ihnen ihr Vermieter als Betriebskosten in Rechnung stellt. Zu den steuerlich abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören dann zum Beispiel Wartungskosten für Heizung oder Aufzug, die Legionellenprüfung oder die Schornsteinfegerkosten.

Betriebskosten für Hausmeister, Winterdienst, Hausreinigung, Gartenpflege oder Ungezieferbekämpfung können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden.

Bei der Steuererklärung dürfen immer nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Putzmittel, Streugut oder Dünger, angesetzt werden, nicht aber sonstige Materialkosten.

Der Vermieter muss – so Herr Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V – in der Betriebskostenabrechnung oder in einer gesonderten Bescheinigung die einzelnen Kostenarten so aufführen, dass sie den jeweiligen Dienst- oder Handwerkerleistungen zuzuordnen sind. Außerdem müssen die jeweiligen Personal- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden.

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