Seien es Aktivisten oder Wanderer – gerade im Sommer und Herbst kommt es häufig vor, dass sich fremde Personen im Stall oder in Hofgebäuden umsehen. Müssen sich Landwirte das gefallen lassen? Was können sie dagegen tun, wenn die Eindringlinge etwas zerstören? Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Kröber in Leipzig kennt die Rechtslage.

Herr Kröber, dürfen fremde Menschen einfach in einen Stall gehen, auch wenn dieser nicht abgeschlossen ist?

Nein, denn wer befriedetes Besitztum eines anderen unbefugt betritt, also etwa einen Stall, der begeht Hausfriedensbruch. Wer jedoch durch ein geöffnetes Tor eintritt, der begeht keinen Hausfriedensbruch. Insofern kommt es darauf an, dass der Eindringling eine Barriere überwinden muss. Dies kann durch Überwinden eines Zauns oder durch Eintritt durch eine verriegelte, jedoch nicht abgeschlossene Tür erfolgen. Der Hausfriedensbruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall anzuzeigen.

In welchem Umfang muss ich meinen Stall schützen? Muss ich mein Grundstück einzäunen, wenn ich etwa den Stall nicht zusperren kann?

Der Landwirt muss grundsätzlich ein eigenes Interesse daran haben, unabhängig von Einbrüchen und seiner Versicherung, seinen Stall zu sichern, beispielsweise auch Tiere daran zu hindern auszubrechen. Das Betriebsgelände sollte so geschützt sein, dass Fremde nicht eindringen können, ohne Hindernisse zu überwinden.

Was kann der Landwirt tun, wenn der Fremde einen Schaden anrichtet?

Für Schäden haftet der Eindringling. Wenn dieser aber nicht dingfest gemacht ist, kann eine Betriebsversicherung dafür einstehen. Allerdings lehnen Versicherer die Schadenregulierung ab, wenn die Türen oder Tore nicht abgeschlossen waren. Daher sollten Betroffene prüfen oder prüfen lassen, was genau in den Versicherungsbedingungen steht. Aus Erfahrung wissen wir, dass meist nur echte Einbrüche versichert sind. Treten Schäden an Gebäuden oder Gerätschaften auf oder sind Tiere verletzt, müssen Landwirte die fremde Person anzeigen und hoffen, dass sie ausfindig gemacht wird.

Ist es sinnvoll, eine Alarmanlage oder eine Videoüberwachung anzubringen?

Der Einsatz von Alarmanlagen ist unkompliziert. Dafür gibt es keine besonderen rechtlichen Bestimmungen. Anders sieht es bei der Videoüberwachung aus. Denn hier sind zahlreiche datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten, sofern das Betriebsgelände (Hof) öffentlich zugänglich ist. In diesem Falle erfordert der Einsatz von Videokameras ein berechtigtes Interesse. Dazu zählt zum Beispiel Diebstahl, Vandalismus oder das unberechtigte Betreten fremden Eigentums zu vermeiden. Die Videokamera muss so eingestellt sein, dass sie nur das eigene Grundstück überwacht. Zudem ist auf den Einsatz von Videokameras mit einer entsprechenden Beschilderung hinzuweisen.

Und was muss auf diesem Schild stehen?

Zu nennen sind etwa der Verantwortliche für die Überwachung, dessen Kontaktdaten, der Zweck der Überwachung sowie die Speicherdauer der erfassten Daten. Die gespeicherten Daten der Videoaufzeichnung muss der Landwirt sofort löschen, wenn er sie für den verfolgten Zweck nicht mehr braucht. „Um mögliche Straftaten zu dokumentieren, darf er die Daten höchstens für 48 Stunden speichern.“ Insgesamt können Überwachungskameras zur Aufklärung von Straftaten sinnvoll sein. Zu erwarten, dass wegen eines Schildes ‚Dieser Bereich ist videoüberwacht‘ keine Fremden mehr auf dem Hof oder in den Ställen herumgehen, wäre überzogen.

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