Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres beschlossen.

Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als

10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem

1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Förderung von Weiterbildung

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen

Bezugsdauer:

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022: Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022.

Ab dem 01. Juli 2022: Bis zu 12 Monate

Bezugshöhe:

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022:

Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

Ab dem 01. Juli 2022: 60/67* Prozent des entfallenen Nettoentgelts

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

Minijob:

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei

Ab dem 01. Juli 2022: Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer:

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022: Bezug Kurzarbeitergeld möglich

Ab dem 01. Juli 2022: Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich

Folgen Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Twitter.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 179-0
Telefax: +49 (911) 179-2123
http://www.arbeitsagentur.de

Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel