• Der Hersteller der Erkältungstropfen Meditonsin® erweckt in seiner Werbung den Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs.
  • Die Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz waren in ihrem gemeinsamen Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ der Auffassung, dass diese Werbung irreführend ist.
  • Die Verbraucherzentrale NRW hat daraufhin Klage eingereicht. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Dortmund die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer bestätigt.

Zur Erkältungszeit greifen viele Menschen in Deutschland zu Meditonsin® Tropfen, einem homöopathischen Arzneimittel. Im Rahmen des Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ wurde der Hersteller MEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co. wegen irreführender Werbeaussagen abgemahnt und verklagt. Denn durch die Werbung entstand der falsche Eindruck, dass nach der Einnahme eine gesundheitliche Verbesserung mit Sicherheit erwartet werden könne, dass keine Nebenwirkungen zu erwarten seien und das Mittel „chemisch-synthetischen Arzneimitteln“ überlegen sei. Eine vom Hersteller herangezogene Studie dazu überzeugte das Landgericht Dortmund aber nicht.

Keine ausreichende Evidenz für Werbeversprechen

Auf seiner Internetseite bewirbt der Iserlohner Hersteller die Meditonsin® Tropfen mit mehreren irreführenden Werbeversprechen. Unter der Überschrift „Nachgewiesene Wirksamkeit & Verträglichkeit“ stellt er die Ergebnisse einer „aktuellen, groß angelegten Anwender-Studie mit mehr als 1.000 Patienten“ dar. Laut einem Tortendiagramm sollen 90 Prozent der Patient:innen mit der Wirkung von Meditonsin® zufrieden oder sehr zufrieden gewesen sein. Dabei handelte es sich aber nur um eine „apothekenbasierte Beobachtungsstudie“ mit geringer wissenschaftlicher Aussagekraft. Darauf hatte die Verbraucherzentrale NRW in der Klagebegründung hingewiesen. Trotz der mangelnden Evidenz behauptet der Hersteller, dass damit „die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit von Meditonsin® Tropfen erneut eindrucksvoll bestätigt werden“ könne. Das Landgericht Dortmund folgte der Klagebegründung der Verbraucherzentrale NRW.

Behandlungserfolg kann nicht mit Sicherheit erwartet werden

„Der Hersteller darf nicht mit Aussagen werben, die den falschen Eindruck erwecken, dass ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, so wie es die Werbung suggeriert“, unterstreicht Ann-Katrin Ortmüller, Projektmitarbeiterin von „Faktencheck Gesundheitswerbung“. Laut Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist dies untersagt. Zudem sieht das Landgericht Dortmund Verbraucher:innen durch die Werbung getäuscht, weil der falsche Eindruck entstehe, dass bei der Einnahme der Tropfen keine schädlichen Nebenwirkungen zu erwarten seien. Dabei listet die Packungsbeilage des Arzneimittels mehrere Nebenwirkungen auf. Demnach könnte es nach der Einnahme sogar zu einer Erstverschlimmerung der Symptome kommen.

Auch der vom Hersteller dargestellte angebliche Vorteil des „natürlichen Arzneimittels“ gegenüber „vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln, die ausschließlich die Symptome unterdrücken“, ist unzulässig. Denn gegenüber Verbraucher:innen darf nicht mit Angaben geworben werden, die behaupten, dass die Wirkung einem anderen Arzneimittel entspricht oder überlegen ist. Das Landgericht Dortmund bestätigte die Unzulässigkeit der abgemahnten Werbeaussagen mit seinem Urteil vom 23.09.2022 (Az. 25 O 22/22). Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Irreführende Werbung im Gesundheitsbereich können Verbraucher:innen dem Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ über das Kontaktformular melden.

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