Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages findet heute die öffentliche Anhörung zur Einführung eines Rechtes auf Wohnungstausch statt. Die Fraktion „Die Linke“ fordert im zugrundeliegenden Antrag u.a. einen Rechtsanspruch einzuführen, der MieterInnen den gegenseitigen Eintritt in bestehende Mietverträge ermöglicht. Dabei sollen die Vertragskonditionen fortbestehen und Mieterhöhungen ausgeschlossen sein. Nach österreichischem Vorbild sollen VermieterInnen die Zustimmung nur aus besonders triftigen Gründen verweigern dürfen.

Prof. Dr. Martin Häublein, of counsel bei Müller Radack Schultz und zur öffentlichen Anhörung als Sachverständiger eingeladen, weist in seiner Stellungnahme für den Rechtsausschuss darauf hin, dass dieses Recht in Österreich in gut 40 Jahren seit seiner Einführung nichts bewirkt habe; es sei totes Recht. Den Grund sieht der Innsbrucker Universitätsprofessor im Eigentumsrecht und in der grundlegenden Bedeutung der Privatautonomie, die es ausschließe, VermieterInnen gegen ihren Willen einen neuen Vertragspartner allein deswegen aufzuzwingen, weil der gegenwärtige gerne eine größere oder kleinere Wohnung bewohnen möchte. Aus diesem Grund, so Häublein, stelle das österreichische Recht bestimmte Anforderungen an den Tauschwunsch der Mieterseite, die überdies dartun müsse, dass sie am Markt keine neue Wohnung zu angemessenen Konditionen finde. Der „triftige Grund“ sei daher zunächst einmal Voraussetzung für den Tauschwunsch, was der Antrag so nicht richtig wiedergebe.

Die Dinge liegen insofern in Deutschland ganz ähnlich, meint Rechtsanwalt Oliver Letzner, LL.M., Partner bei Müller Radack Schultz und gleichfalls mit beiden Rechtsordnungen vertraut. Ein voraussetzungsloser Anspruch der Mieterseite auf Tausch der Wohnung sei weder gerechtfertigt noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Vermieterseite werde ein Vertragspartner zugewiesen, was ein Element der Zwangsbewirtschaftung von Wohnraum sei, wie man sie aus Nachkriegszeiten kenne. 

Jörg Rosenthal, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Müller Radack Schultz, weist ergänzend auf viele zu erwartende Rechtsstreitigkeiten hin, zu denen es komme, wenn ein solches Tauschrecht eingeführt werde. Vollkommen ungeklärt seien z.B. die Folgen, wenn nach dem Vollzug des Tausches vom Vormieter verursachte Mängel der Wohnung offenbar werden. Ferner geht Rosenthal davon aus, dass sich vor allem private VermieterInnen mit einem kleinen Wohnungsbestand nicht einfach mit einem Austausch der Mieter abfinden und versuchen werden, den neuen Mieter im Wege der Eigenbedarfskündigung wieder loszuwerden. Auch er glaubt daher nicht, dass ein Recht auf Wohnungstausch zur Entspannung von Wohnungsmärkten beitragen kann.

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